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  • · Nachricht · Amtslöschung

    Irreführende Firmenbezeichnung und Löschung im Handelsregister

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Zur Entscheidung der Frage, ob eine irreführende und damit unzulässige Firma verwendet wird, ist auf die Rezeption der Bezeichnung bei den potenziellen Geschäftspartnern abzustellen (OLG Düsseldorf 13.3.26, I-3 W 32/26)

     

    Sachverhalt

    Die Steuerberaterkammer beantragte die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen GmbH bzw. die Änderung der Firma „STB Wirtschafts- und Steuerwesen ...“. Sie sah darin eine unzulässige und irreführende Firmenbezeichnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 18 Abs. 2 HGB), weil der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Unternehmen um eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft. Das Registergericht sah aber keine Veranlassung, das Amtsauflösungsverfahren (§ 399 FamFG) zu betreiben, und lehnte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG verneinte einen Verstoß gegen das handelsrechtliche Irreführungsverbot (§ 18 HGB). Entscheidend ist hier allein die Sicht eines verständigen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise, also der durchschnittlichen möglichen Kunden, branchenkundigen Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Eine Irreführung liegt nur vor, wenn die Firma ersichtlich geeignet ist, bei diesem Personenkreis unzutreffende Vorstellungen über wesentliche geschäftliche Verhältnisse hervorzurufen.

     

    Diese Schwelle sieht das Gericht nicht erreicht. Die Buchstabenfolge „STB“ wird im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht ohne Weiteres als Abkürzung für „Steuerberater“ oder „Steuerberatung“ verstanden. Ebenso vermittelt der Begriff „Wirtschafts- und Steuerwesen“ keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass die Gesellschaft steuerberatende Leistungen i. S. d. des StBerG anbietet. Die Bezeichnung lässt vielmehr auch auf Tätigkeiten schließen, die der Steuerberatung lediglich vorgelagert sind, etwa im Bereich der Buchhaltung. Eine evidente Irreführung war daher nach Meinung des Senats nicht feststellbar.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die registerrechtliche Prüfung einer Firma ist auf offensichtliche Irreführungen beschränkt. Firmenbezeichnungen dürfen keinen unzutreffenden Eindruck über berufsrechtlich geschützte Tätigkeiten oder den Status als anerkannte Steuerberatungsgesellschaft vermitteln. Begriffe mit allgemeinem Bezug zu Wirtschaft und Steuern sind aber nicht unzulässig, solange sie aus Sicht des angesprochenen Publikums keine eindeutige Aussage über die Erbringung erlaubnispflichtiger Steuerberatungsleistungen treffen.

    Quelle: ID 50911782