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  • · Fachbeitrag · Akteneinsichtsrecht

    Anspruch auf Einsicht in Steuerakten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat in einer Kindergeldsache zum Akteneinsichtsrecht gegenüber der Kindergeldkasse entschieden und klargestellt, dass hier wegen Anwendung der Vorschriften der AO die gleichen Grundsätze gelten wie im Besteuerungsverfahren. Daher kommt der Entscheidung auch für das Besteuerungsverfahren Bedeutung zu, wobei der BFH das Akteneinsichtsrecht nicht auf Art. 15 DSGVO stützt, sondern im Zuge eines Anspruchs auf pflichtgemäße Ermessensausübung und hierbei für die Entscheidungsfindung Kriterien vorgibt (BFH 3.11.20, III R 59/19). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, Mutter zweier Kinder, für die sie Kindergeld bezogen hatte, begehrte über ihre Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht in ihre Kindergeldakte, später Überlassung der Akte in ausgedruckter Form. Die Zahlung von Kindergeld war dabei bereits eingestellt worden. Die Klägerin machte jedoch geltend, nicht mehr über die Unterlagen im Kindergeldverfahren zu verfügen. Die Kindergeldkasse lehnte die Akteneinsicht bzw. Überlassung von Aktenauszügen ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch und die sodann erhobene Klage blieben erfolglos. Erst im Revisionsverfahren wurde Akteneinsicht gewährt, so dass nach Erledigung der Hauptsache im Kostenverfahren vom BFH zu entscheiden war, ob die Klägerin mit ihrem Antrag auf Akteneinsicht Erfolg gehabt hätte (§ 138 Abs. 1 FGO).

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sah einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht gegeben. Dabei gilt in Kindergeldsachen als Verfahrensrecht die AO (BFH 19.11.08, III R 108/06, BFH/NV 09, 357). Insofern gilt wie im Steuerrecht, dass im Unterschied etwa zu anderen Verfahrensordnungen wie beispielsweis § 29 VwVfG, § 147 StPO oder § 25 SGB X gegenüber der Finanzbehörde sich aus der AO keine Regelung zur Akteneinsicht ergibt, auch nicht aus § 91 Abs. 1 und § 364 AO.

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