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  • 01.12.2005 | Wettbewerbsrecht

    Wettbewerbsverbot darf nicht der Bestrafung des ehemaligen Gesellschafters dienen

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegenüber einem ausgeschiedenen Gesellschafter einer Sozietät ist nur unter engen Grenzen zulässig. Eine Überschreitung des notwendigen Maßes kann nicht damit gerechtfertigt werden, den ehemaligen Gesellschafter auf diesem Wege zusätzlich bestrafen und für die Zukunft als Wettbewerber ausschalten zu wollen (BGH 18.7.05, II ZR 159/03, DStR 05, 1657, Abruf Nr. 052700).

     

    Sachverhalt

    Eine Anwaltssozietät aus München wollte gegenüber einem ehemaligen Sozietätsangehörigen die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots durchsetzen. Der Beklagte hatte seine Mitgliedschaft in der Sozietät gekündigt, wobei es zu Streitigkeiten kam. Das Wettbewerbsverbot untersagte jegliche Konkurrenztätigkeit, insbesondere als Rechtsanwalt. Das Verbot umfasste die Beteiligung an einer Rechtsanwaltskanzlei, Steuerberatungsgesellschaft sowie ähnlichen Unternehmen und betrifft sowohl eine Tätigkeit als angestellter als auch als freier Mitarbeiter. Es sollte fünf Jahre lang gelten und sich auf den gesamten Bereich des Regierungsbezirks erstrecken. Der BGH wies die Klage ab. 

     

    Anmerkung

    Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig und daher nach § 138 BGB unwirksam. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, um die verbleibenden Partner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Ihre Wirksamkeit hängt entscheidend davon ab, dass sie räumliche, gegenständliche und zeitliche Grenzen nicht unnötig überschreitet (vgl. BGH 29.9.03, DStR 04, 100). Mit dem Verbot jeglicher Konkurrenztätigkeit für einen Regierungsbezirk mit mehreren Millionen Einwohnern für die Dauer von fünf Jahren werden die beschriebenen Grenzen eindeutig überschritten. Ein Wettbewerbsverbot darf nämlich keine zusätzliche Bestrafung darstellen und nicht dazu eingesetzt werden, einen ehemaligen Partner für die Zukunft als Wettbewerber auszuschalten. 

     

    Praxishinweis

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll seinem Zweck entsprechend nicht über den Zeitraum hinausgehen, nach dem typischerweise Bindungen zwischen Mandanten und dem ausscheidenden Gesellschafter ohnehin entfallen. Der BGH hält eine Dauer von maximal zwei Jahren für zulässig (BGH 8.5.00, DStR 00, 1021). Entsprechende Musterformulierungen eines Wettbewerbsverbots finden Sie in unserem kostenlosen Online-Service unter www.iww.de

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