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  • 01.06.2005 | Wettbewerbsrecht

    Steuerberater dürfen ab sofort mit Testamentsvollstreckung werben

    von RA Jürgen Gemmer, Fachanwalt für Steuerrecht, Braunschweig
    Bisher hatte die Rechtsprechung dem Steuerberater verwehrt, die Übernahme von Testamentsvollstreckungen anzubieten oder z.B. auf seiner Homepage mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Testamentsvollstreckung“ zu werben (KP 01/10f.). Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 11.11.04 entgegengetreten (BGH 11.11.04, I ZR 182/02 V, DStR 05, 573, Abruf-Nr. 050451). Dieses wichtige Urteil muss jeder Steuerberater kennen.

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Steuerberater hatte auf seiner Internetseite unter anderem die Übernahme von Testamentsvollstreckungen angeboten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Werbung des Steuerberaters als unlauter angesehen, weil die Übernahme von Testamentsvollstreckungen eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) darstellen würde. 

     

    Entscheidungsgründe des BGH

    Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt die von dem Steuerberater angebotene Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht gegen das RBerG. Ein Verstoß scheidet aus, weil es sich bei der angebotenen Tätigkeit der Testamentsvollstreckung nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Artikel 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG handelt. 

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Denn eine Besorgung wirtschaftlicher Belange ist vielfach auch mit rechtlichen Erwägungen verknüpft. Es ist daher stets zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. 

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