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  • 22.10.2010 | Werbung

    Gemeinsames Internetangebot von Steuerberater und Gewerbetreibenden zulässig

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Unterhalten eine Steuerberatungsgesellschaft und ein Gewerbetreibender eine gemeinsame Internetplattform, liegt hierin keine berufsrechtlich unzulässige Kooperation. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Berufsangehörige hierdurch nicht in eine mit dem Berufsstand unvereinbare Abhängigkeit begibt. Eine gewerbliche Tätigkeit ist in einem solchen Angebot nicht schon deshalb zu sehen, weil so die Leistungen der Gesellschaft besser vermarktet werden können. Zu erwartende mittelbare Gewinne aufseiten des Beraters sind hierfür kein Kriterium (OLG Celle 7.4.10, StO 1/10, Abruf-Nr. 103270).

     

    Sachverhalt

    Auf einer Internethomepage stellte eine Steuerberatungsgesellschaft die von ihr angebotenen Dienstleistungen, namentlich die Erstellung von ESt-Erklärungen und ein Online-Interview, vor. Außerdem konnten Interessenten weitergehende Mandatsverhältnisse abschließen und sich die möglicherweise anfallenden Beratungshonorare ausrechnen lassen. Von der Seite aus konnte der Besucher über einen Link außerdem das Angebot eines Steuersoftware- und Seminaranbieters erreichen. Das Impressum weist beide Unternehmen als Verantwortliche für das Internetangebot aus. Die Steuersoftware wurde durch die Beratungsgesellschaft, die an den erzielten Verkaufserlösen prozentual beteiligt war, zudem laufend gutachterlich auf korrekte Umsetzung steuerrechtlicher Bestimmungen hin kontrolliert. Die zuständige Steuerberaterkammer sah in dem Angebot eine nach § 56 StBerG unzulässige berufliche Kooperation: Die berufliche Zusammenarbeit mit einem Gewerbetreibenden sei immer eine für Berufsangehörige verbotene gewerbliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Auch der gemeinsame Werbeauftritt sei deswegen unzulässig. Das LG hatte dem Berater deswegen einen Verweis erteilt und ihm eine Geldbuße auferlegt. Seine Berufung führte zu einem Freispruch in allen Punkten.  

     

    Entscheidung

    Angehörige der steuerberatenden Berufe dürfen mit Angehörigen anderer freien und einer Berufsaufsicht unterliegenden Berufe zusammenarbeiten, solange sie sicherstellen, dass sie ihre Berufspflichten uneingeschränkt einhalten können. Eine Kooperation mit einem Gewerbetreibenden ist stets unzulässig, weil der Steuerberater gewerbliche Tätigkeiten nicht ausüben darf (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) und derartige Formen der Zusammenarbeit immer als gewerblich einzustufen sind.  

     

    Ein gemeinsamer Internetauftritt ist indes nicht als Kooperation in diesem Sinne anzusehen. Nicht jegliche Form der bloßen Zusammenarbeit erfüllt diesen Begriff. Die betriebene Internetseite stellt allein eine Werbeplattform dar, die darauf abzielt, die Leistungen und Produkte der an ihr beteiligten Firmen anzubieten, also auch den Geschäftsverkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen der Beraterkanzlei zu gewinnen. Werbung ist dem Berater aber nicht verboten, solange er die Grenzen des § 57a StBerG i.V.m. § 10 BOStB beachtet, also auf reklamehafte Elemente verzichtet, sachlich unterrichtet und nicht auf eine Auftragserteilung im Einzelfall hinarbeitet. Die genannten Bestimmungen konkretisieren eine Werbefreiheit, die als Ausfluss von Art. 12 Abs. 1 GG sogar verfassungsrechtlich garantiert ist. Sie darf daher nur eingeschränkt werden, wenn das Gemeinwohl dies rechtfertigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. An die Feststellung etwaiger Berufspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Werbung sind folglich hohe Anforderungen zu stellen.  

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