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  • 27.05.2010 | Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Zu viele Berater vernachlässigen immer noch das Thema Berufshaftpflicht

    von Ralf E. Geiling, Neuss

    Für unzählige Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe ist das Thema Berufshaftpflichtversicherung eine Gleichung mit vielen Unbekannten. Dabei soll die als Pflichtversicherung vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben, gegen alle Eventualitäten und Missgeschicke des beruflichen Alltags abgesichert zu sein. Weit gefehlt. Über etwa jedem zweiten Berufsträger schwebt das Damoklesschwert einer notorischen Fehl- oder Unterversicherung.  

     

    1. Zusätzliche Kosten

    Bei einem Beratungsfehler summiert sich im Streitfall zum eigentlichen wirtschaftlichen Schaden des Mandanten die Belastung durch Gebühren und Auslagen für Anwälte, Gerichte, Gutachter und Zeugen. Bei einem Haftpflichtschaden mit einem als „noch gering“ einzustufenden Streitwert - beispielsweise 200.000 EUR - entstehen bei einem Prozess über drei Instanzen rund 54.000 EUR Anwalts- und Gerichtsgebühren. „On top“, kommen Kosten für die Beweismittelsicherung, für Gutachter sowie für eine entgangene Verzinsung zurückliegender Jahre und vieles mehr. Überdies ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherungsgesellschaften festgeschrieben, dass, wenn der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme übersteigt, der Versicherer die Gebühren und Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse trägt. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versicherungsnehmer ein.  

     

    2. Verfahren vor ausländischen Gerichten

    Bei der Inanspruchnahme von ausländischen Gerichten ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse nach deutschem Kosten- und Gebührenrecht, sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist.  

     

    3. Höhe der Versicherungssumme

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