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  • 25.05.2011 | Überprüfung der elektronischen Büroausstattung

    Faxübertragung bei ungenauer Zeiteinstellung

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Wird zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ein Faxgerät verwendet, muss dessen korrekte Zeiteinstellung regelmäßig geprüft werden (BGH 27.1.11, III ZB 55/10, Abruf-Nr. 110853).

     

    Sachverhalt

    Für eine Berufungsbegründung war Fristverlängerung bis zum 12.4.10 gewährt worden. Der betreffende Schriftsatz ging jedoch erst am 13.4.10 um 0:03 Uhr bei Gericht ein, obwohl die Absenderzeile als Uhrzeit 23:49 Uhr auswies. Ein Wiedereinsetzungsgesuch war erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Grundsätzlich darf der Berufsangehörige Fristen bis zum letzten Tag ausnutzen. Auch kann er zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze ohne Weiteres ein Faxgerät nutzen. Grundsätzlich ist er aber verpflichtet, durch die Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen. Die aufzuwendende Sorgfalt ist bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelfrist bis zum letzten Tag wegen der damit verbundenen Gefahren besonders erhöht (BGH 18.9.08, V ZB 32/08, NJW 08, 3571).  

     

    Für die Frage, ob ein Schriftsatz noch rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, ist die gesetzliche Zeit (geregelt in den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25.7.78, BGBl I 1110, 1262) maßgebend. Wenn ein Berufsangehöriger Fristen bis zur letzten Minute ausnutzen will, muss er durch entsprechende Vorkehrungen zur Beachtung seiner erhöhten Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen für eine Fristwahrung gegeben sind. Dem korrekten Erfassen der maßgeblichen Zeit kommt hierbei besondere Bedeutung zu.  

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