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  • 17.12.2009 | Steuerberatungssozietät

    Rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte bei Gründung einer Sozietät - Teil 3

    von RA Dirk Beyer und StB RA FAStR Stefan Arndt

    Die Motive für die Gründung einer Sozietät können vielfältig sein. Insbesondere kann es eine Rolle spielen, dass das Gebiet des Steuerrechts zu umfangreich geworden ist, sodass der einzelne Berater nicht alle Bereiche mit der erforderlichen Wissenstiefe abdecken könnte. Dieses gebündelte Know-how kann gegenüber Mandanten als Vorteil gegenüber „Einzelkämpfern“ dargestellt werden. Aus Sicht der Sozien ist weiterhin vorteilhaft, dass personelle und technische Ressourcen besser ausgelastet werden können. Auch ist eine gegenseitige Vertretung, z.B. bei Krankheit oder Urlaub, mit weniger Schwierigkeiten verbunden. Nicht zuletzt sollte der Wert von möglichen informellen Fachgesprächen („Sparrings-Partner“) nicht unterschätzt werden. In diesem Aufsatz sollen die grundlegenden zivil- und steuerlichen Gesichtspunkte für die Gründung einer Sozietät in der geläufigen Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft erläutert werden. In den beiden vorhergehenden Ausgaben stellten die Autoren bereits den Ein- und Austritt in bzw. aus einer Sozietät dar (KP 09, 201 und 221).  

    1. Gesellschaftsvertrag

    Die Sozietät in Form einer GbR entsteht mit dem Abschluss des Sozietätsvertrags der beteiligten Sozien. Schriftform ist für diesen Vertrag aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag als Partnerschaftsvertrag bezeichnet und die Partnerschaft gegenüber Dritten erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam.  

     

    1.1 Sozietätsname

    Besondere Bedeutung hat der Sozietätsname für die Identitätsbestimmung der Sozietät und die Abgrenzung gegenüber anderen Wettbewerbern. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass GbR und Partnerschaftsgesellschaft - obwohl keine juristischen Personen - teilrechtsfähig sind und damit unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Dem Namen kommt daher im Rechtsverkehr eine besondere Bedeutung zu.  

     

    Der Namenszusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ darf nur von einer Partnerschaftsgesellschaft verwandt werden. Phantasiebezeichnungen dürfen lediglich im Zusammenhang mit den Namen von Sozien, nicht jedoch allein genutzt werden. Es ist zulässig, dass der Name eines ausgeschiedenen Sozius als Teil des Sozietätsnamens fortgeführt wird. Dann muss das Ausscheiden jedoch auf Briefbögen und auch auf der Internetpräsenz kenntlich gemacht werden (§ 19 Abs. 3 Berufsordnung der Steuerberater - BOStB).  

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