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  • 01.11.2006 | Steuerberaterhaftung

    BGH bestätigt – Steuerberater muss nicht den Kirchenaustritt zum Steuersparen empfehlen

    Der BGH bestätigt das erfreuliche Urteil des OLG Köln (24.2.05, 8 U 61/04) und stellt folgende Grundsätze zur Beratungspflicht des Steuerberaters auf: Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen. Hat ein Steuerberater aber aufgrund eines ihm erteilten Auftrags bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt. Der Mandant hat darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über die anfallenden Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich dabei nicht berufen (BGH 18.5.06, IX ZR 53/05, Abruf-Nr. 062645).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater war ständig mit der steuerlichen Beratung der Kläger beauftragt. Auf eine konkrete Anfrage empfahl der Steuerberater im Oktober 2001 eine Gewinnausschüttung wegen der geplanten Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Auf die dabei anfallenden Kirchensteuern hatte der Steuerberater nicht hingewiesen. Die Kläger folgten der Empfehlung und konnten steuerliche Nachteile von rund 171.000 DM vermeiden. Gleichzeitig sahen sie sich aber einer kirchensteuerlichen Mehrbelastung von ca. 40.000 DM gegenüber. Sie behaupteten, bei einem entsprechenden Hinweis wären sie unverzüglich aus der Kirche ausgetreten.  

     

    Anmerkungen

    Schon im Rahmen seines Dauermandats war der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, auch ungefragt umfassend im Hinblick auf die Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zu beraten. Doch konnte er zu dieser Zeit davon ausgehen, dass eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen werden musste. Im Rahmen seines konkreten Auftrags stellte der Steuerberater dann die Folgen der Gewinnausschüttung unvollständig dar, indem er nicht auf die Kirchensteuerbelastung hinwies. Diese Pflichtverletzung war jedoch nach Auffassung des BGH nicht ursächlich für den Schaden. Denn bei einer vollständigen Unterrichtung waren mehrere vernünftige Handlungsalternativen für den Mandanten denkbar. Der Mandant stand nicht nur vor der Frage, ob er aus der Kirche austreten soll oder nicht. Auch die Entscheidung, keine Ausschüttung vorzunehmen, wäre vertretbar gewesen.  

     

    Praxishinweis

    Der Steuerberater konnte die Schadenersatzklage letztlich erfolgreich abwehren, weil die Kläger nicht in der Lage waren, einen kausalen Schaden darzulegen und zu beweisen. Eine zentrale Rolle spielte dabei die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens (s. KP 06, 99). Diese greift aber nicht, wenn die richtige und vollständige Auskunft des Steuerberaters einen Entscheidungskonflikt beim Mandanten ausgelöst hätte, d.h. mehrere Handlungsalternativen für ihn bestanden. Immer dann bleibt die Darlegungs- und Beweislast beim Mandanten. Ein gute Chance für den Steuerberater! (GB) 

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