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  • 22.03.2011 | Steuerberater als Zeuge vor Gericht

    Mandant kann die Verschwiegenheitspflicht des Beraters nicht umfassend durchsetzen

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Mandant kann seinem Steuerberater nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verbieten, vor Gericht als Zeuge auszusagen (LG Göttingen 7.5.10, 2 O 168/10, Abruf-Nr. 110822).

     

    Der Steuerberater ist grundsätzlich an die berufliche Schweigepflicht sowohl aus dem Mandatsverhältnis als auch aus dem Steuerberatungsgesetz gebunden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich dabei auf alles, was dem Berater in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, auch auf solche Tatsachen, die keinen unmittelbaren Bezug zur eigentlichen Berufstätigkeit haben. Sie besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Stellen. Soweit und solange der Antragsteller den Antragsgegner nicht von der beruflichen Schweigepflicht entbindet - was allein dessen Entscheidung ist - verletzt der Antragsgegner daher seine vertraglichen und beruflichen Pflichten und macht sich dem Antragsteller gegenüber schadenersatzpflichtig, soweit er sich zum Inhalt des Mandatsverhältnisses äußert.  

     

    Der Antrag des ehemaligen Mandanten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Berater ist aber unbegründet, soweit der Mandant dem Steuerberater untersagen lassen will, Angaben aus dem Mandatsverhältnis als Zeuge vor Gericht zu machen. Es besteht insoweit kein Verfügungsanspruch des Antragstellers. Denn der Berater, der vor Gericht erscheinen muss, nimmt allein die Abwägung vor, ob er sich auf sein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berufen will oder nicht. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches der Steuerberater als Zeuge wahrnehmen kann, aber nicht muss. Dies gilt auch im Hinblick auf die Entscheidung, ob sich der Zeuge der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 203 StGB aussetzen will. Dem vernehmenden Gericht ist es daher auch versagt, auf dessen Willensbildung Einfluss zu nehmen.  

     

    Praxishinweis

    In seiner Entscheidung gab das Gericht dem weiteren Antrag statt, entsprechende Äußerungen gegenüber Dritten, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, zu verbieten: Hier gelten die genannten Einschränkungen nicht. Im Übrigen kann sich ein Berufsangehöriger bei derartigen Verstößen sowohl schadenersatzpflichtig als auch strafbar machen (§ 203 StGB), wenn ihm keine Rechtfertigungsgründe zustehen. Nicht strafbar macht sich etwa ein Berater, der gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht Mandatgeheimnisse preisgibt, um sich gegen unbegründete Vorwürfe des Mandanten zu wehren. Entbindet der Mandant den Berater, muss dieser in jedem Fall umfassend aussagen.  

     

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