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  • 21.01.2010 | Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund

    Steuerberater ist nicht vertretungsberechtigt

    Steuerberater sind in Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht vertretungsberechtigt. Daran hat sich auch durch das seit Juli 2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz nichts geändert, wie das Sozialgericht Aachen (27.11.09, S 6 217/08, Abruf-Nr. 100096) entschieden hat.

     

    Sachverhalt  

    Geklagt hatte eine Steuerberaterin, die einen GmbH-Gesellschafter in einem Verfahren zur Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vertreten hatte und von der Deutschen Rentenversicherung Bund als nicht vertretungsberechtigt zurückgewiesen worden war. Hiergegen führte die Klägerin das Rechtsdienstleistungsgesetz ins Feld, das zum 1.7.08 das alte Rechtsberatungsgesetz abgelöst hat.  

     

    Entscheidung  

    Selbst unter Geltung des neuen Rechts aber, so die Aachener Richter in ihrer Urteilsbegründung, sei die Zurückweisung zu Recht erfolgt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz lasse eine Vertretung durch Steuerberater nur in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger zu. Hierin liege keine unzulässige Verkürzung von Belangen der Steuerberater. Insbesondere sei ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht verletzt. In jenen Verfahren nämlich stünden im Gegensatz zu Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund regelmäßig beitragsrechtliche Fragen im Vordergrund. Da sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber an das Steuerrecht anlehne, verfügten Steuerberater in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde. Dies rechtfertige es, sie in Verfahren gegen die Krankenkassen oder bei Betriebsprüfungen zuzulassen, in Statusverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund dagegen von der Vertretung auszunehmen.  

    21.01.2010 |

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