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  • 03.01.2008 | Schadenersatzansprüchen begegnen

    Haftung des Steuerberaters für „gelegentlich“ und unentgeltlich erteilte Auskünfte?

    von RA/FA SteuR/Dipl.-Finanzw. Hermann Kahlen, Senden/Westf.

    Wenn es einem Mandanten wirtschaftlich nicht gut geht, bemerkt dies zuerst der Steuerberater. Er erkennt es an den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, dann an dem Umstand, dass Honorarrechnungen erst verspätet und dann gar nicht mehr bezahlt werden und last but not least daran, dass Mandanten vermeintliche Schadenersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung geltend machen. In der Sache geht es oft um Auskünfte, die nicht aufgrund eines schriftlichen Beratungsauftrags gegen entsprechende Honorierung erteilt wurden, sondern um Auskünfte, die „gelegentlich“ und „nebenbei“ erteilt wurden. Die Anfragen werden regelmäßig durch die Frage eines Mandanten eingeleitet, ob Sie „mal eben“ diese oder jene Auskunft erteilen könnten. Die Rechtslage in vergleichbaren Fällen stellt sich wie folgt dar. 

    1. Grundsatz: Keine Haftung für unentgeltliche Auskünfte

    Den Grundsatz für unentgeltliche Auskünfte enthält § 675 Abs. 2 BGB: „Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist … zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet“. Hierbei handelt es sich z.B. um Auskünfte, die anlässlich einer privaten Feier zu steuerrechtlichen Fragestellungen gegeben werden. Solche Erklärungen, die im gesellschaftlichen Bereich aus Anstand oder Freundlichkeit abgegeben werden, beinhalten keinen Rechtsbindungswillen (BGH 16.10.90, XI ZR 165/88, NJW 91, 352). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es in der Sache um Dinge geht, mit denen Sie beruflich befasst sind (vgl. OLG Celle 22.1.86, 3 U 45/85). 

    2. Ausnahme: Haftung bei Rechtsbindungswillen

    Der in § 675 Abs. 2 BGB genannte Grundsatz gilt nur „unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis … ergebenden Verantwortlichkeit“. Mit anderen Worten: Wenn Sie eine Auskunft nicht nur aus bloßer Gefälligkeit erteilen, sondern in dem Bewusstsein, dass sich aus der Auskunftserteilung für Sie rechtliche Konsequenzen ergeben, haften Sie. Die Juristen verlangen einen „Rechtsbindungswillen“. Wann ein solcher gegeben ist, ist natürlich nur sehr schwer festzustellen. Auch Ihnen kann man nur „vor den Kopf gucken“. Daher leitet die Rechtsprechung einen entsprechenden Willen – und damit eine Haftung – aus den jeweiligen Umständen her:  

     

    • Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht die Auskunftserteilung anlässlich einer privaten Veranstaltung (BGH 16.10.90, XI ZR 165/88, NJW 91, 352), z.B. bei einer Geburtstagsfeier, einer Beerdigung o.Ä.

     

    • Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht es auch, wenn die Unverbindlichkeit der von Ihnen erteilten Auskunft für den Fragesteller erkennbar war (BGH 14.11.91, III ZR 4/91, NJW 92, 498). Das sind die Fälle, in denen Ihre Antwort beginnt mit: „Das kann man so pauschal nicht beantworten“.

     

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