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  • 23.01.2009 | Rechtsprechung schafft Sicherheit!

    Vorbereitung und Vorlage einer fehlerhaften Steuererklärung durch den Steuerberater

    von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln

    Mit Beschluss vom 23.10.08 hat das OLG Zweibrücken (1 Ss 140/08, Abruf-Nr. 083935) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Steuerberater keine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wenn er die von seinem Mandanten unterzeichnete und von ihm den Finanzbehörden vorgelegte fehlerhafte Steuererklärung lediglich vorbereitet hat. Das Gericht geht aber über diesen Punkt hinaus noch einen Schritt weiter. Es stellte in den Urteilsgründen auch fest, dass der Steuerberater selbst dann nicht nach §§ 378 Abs. 1 S. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn sich auf der von ihm erstellten und vom Mandanten unterzeichneten und sodann von diesem beim Finanzamt eingereichten Steuererklärung ein Mitwirkungsvermerk befindet. In den vorgenannten Konstellationen kommt es nicht mehr darauf an, inwiefern die Steuererklärung infolge eines leichtfertigen Verhaltens des Steuerberaters unvollständig oder unrichtig ist.  

     

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie entspricht der derzeitigen Rechtslage und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.  

    1. Erstellen der Steuererklärung ohne Mitwirkungsvermerk

    Nach § 378 Abs. 1 S. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer bei der Wahrnehmung der Interessen eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Die praktisch wichtigste Alternative, Steuern zu verkürzen, nämlich die des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verlangt damit auch bei Anwendung des § 378 Abs. 1 S. 1 AO, dass der Steuerberater selbst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht. Hieran fehlt es indes, wenn er - sei es auch leichtfertig - nur eine fehlerhafte Steuererklärung erstellt.  

     

    Soweit der BFH (vgl. NJW 03, 1894 ff.) eine andere Auffassung vertritt und meint, zur Erfüllung des Tatbestandes sei nicht erforderlich, dass der die Steuererklärung fertigende Steuerberater selbst gegenüber dem Finanzamt auftritt, ist dies - ohne Wenn und Aber - falsch. Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:  

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