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  • 01.01.2006 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    Praxisbeispiele zur Abrechnung eines FG- und BFH-Verfahrens

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Obsiegen Sie in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH, so sind Ihrem Mandanten die zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Kosten vom Beklagten zu erstatten, soweit diesem die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden (s. KP 05, 13, 45). Anhand der folgenden Praxisbeispiele sollen die zu beachtenden Grundsätze bei der Abrechnung nach dem RVG, das seit dem 1.7.04 Gültigkeit hat, verdeutlicht werden.  

    1. Abrechnung des Vorverfahrens

    Das Vorverfahren (Einspruchsverfahren) ist – auch nach der Einführung des RVG – weiterhin nach der StBGebV abzurechnen. Diesbezüglich hat sich nichts geändert. Dennoch ist es wichtig, dass Sie bei Gericht einen Antrag stellen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Denn nur wenn das Gericht diesen Antrag positiv bescheidet, sind auch die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfähig (s. KP 05, 26).  

    2. Praxisbeispiele zur Abrechnung finanzgerichtlicher Verfahren

    Aus Vereinfachungsgründen werden in den folgenden Beispielen die Kosten für eine Geschäftsreise zur mündlichen Verhandlung immer mit 35 EUR, Schreibauslagen mit 5 EUR und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen mit 20 v.H. der Gebühren, max. 20 EUR, angenommen (s. KP 05, 16). In der Summe werden für die Auslagen demnach 60 EUR angesetzt.  

     

    Beispiel 1: Der „Normalfall“

    Sie erheben vor dem Finanzgericht Klage für Ihren Mandanten F und beantragen weitere Werbungskosten in Höhe von 6.000 EUR bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Streitwert 3.200 EUR). Auf Grund einer durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeht ein stattgebendes Urteil. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 

     

    Sie können folgende Kosten für das FG- Verfahren in Ansatz bringen: 

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