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  • 01.12.2005 | Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    Das neue RVG: Auswirkungen auf den Streitwert

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    In früheren Beiträgen (KP 05, 13, 26 und 45) wurden die Vorschriften des neuen RVG, welches seit dem 1.7.04 gilt, und die Abrechnung eines FG- bzw. BFH- Verfahrens erläutert. Daneben stellt aber auch die Ermittlung des Streitwertes viele Steuerberater vor Schwierigkeiten. Ebenso unbekannt sind meistens die Auswirkungen auf den Streitwert, wenn es zu Abtrennungen oder Verbindungen von Verfahrensgegenständen durch das Gericht bzw. Klageeinschränkungen oder Klageerweiterungen durch den Berater kommt. Letztere Probleme werden nachfolgend anhand von Beispielen erläutert. Beachten Sie dabei bitte, dass der ins Gerichtskostengesetz (GKG) aufgenommene Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR auch für die Abrechnungen von finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Der Mindeststreitwert gilt pro Verfahren, er ist nicht auf den Verfahrensgegenstand anzuwenden.  

    1. Abtrennung von Verfahren

    Voneinander abgetrennte Verfahren sind so zu behandeln, als wären Sie von vornherein getrennt eingelegt worden (Fiktion). Dies hängt damit zusammen, dass die Verfahrensgebühr während der Anhängigkeit des Verfahrens fortlaufend – und somit auch im Zeitpunkt der Trennung – neu entsteht. 

     

    Beispiel

    Die Eheleute F und M erheben gemeinsam Klage wegen der ESt 2002 (Streitwert 5.200 EUR) und der USt 2002 (Streitwert 600 EUR). Wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, ist jedoch nur M Unternehmer. Das FG trennt daher die Umsatzsteuer von F (unzulässige Klage) sowie von M ab. F nimmt die Klage wegen der USt 2002 zurück, da dies kostengünstiger ist als ein Gerichtsbescheid, der die Klage als unzulässig abweist. Die beiden anderen Verfahren (ESt 2002 der Eheleute und USt 2002 des M) werden auf Grund mündlicher Verhandlung zugunsten Ihrer Mandanten entschieden und die Kosten jeweils dem Beklagten auferlegt. 

     

    Durch die Abtrennungen sind nun drei Verfahren entstanden; eines zu Lasten Ihrer Mandantin F, welche auf Grund der Klagerücknahme die Kosten für dieses Verfahren zu tragen hat, zwei weitere Verfahren zugunsten Ihrer Mandantschaft, deren Kosten Sie nunmehr gegen den Beklagten abrechnen können. Eines mit einem Streitwert i.H.v. 5.200 EUR und eines mit einem Mindeststreitwert i.H.v. 1.000 EUR.  

     

     

    Praxistipp: Sie sollten das abgetrennte und eingestellte Verfahren gegenüber Ihrer Mandantin F nicht abrechnen, denn die von Ihnen erhobene Klage war insoweit unzulässig und wird sie bereits unnötig mit Gerichtskosten belasten. Möglicherweise kann F Sie hierfür sogar in Haftung nehmen, denn die Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Klage ist allein von Ihnen zu verantworten. 

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