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  • 01.12.2007 | Personalkosten

    Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ – Die wichtigsten Tipps im Überblick

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Das Weihnachtsfest steht vor der Tür und für viele Kanzleiinhaber sowie dem Mitarbeiterteam stellt sich die Frage, ob eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld oder des 13. Monatsgehalts besteht. Darüber hinaus gibt es immer wieder Probleme bei der Frage, in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind und ob alle Mitarbeiter in vollem Umfang in ihren Genuss kommen. Der folgende Beitrag gibt anhand typischer Praxisfälle Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt.  

    1. Unterschied zwischen „Weihnachtsgeld“ und „13. Monatsgehalt“?

    Der im allgemeinen Sprachgebrauch verwandte Begriff „Weihnachtsgeld“ kann sich sowohl auf einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalt als auch auf eine Weihnachtsgratifikation beziehen. Entscheidend ist die Zwecksetzung, die mit der Zahlung verbunden werden soll. Sie hat entscheidenden Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen.  

     

    • Die Gratifikation ist eine Sondervergütung, mit der in der Regel die Betriebstreue belohnt werden soll. Es ist zulässig, Gratifikationsauszahlungen mit Bindungs- und Rückzahlungsvorbehalten zu versehen. Typisch für die Gratifikation ist die sogenannte Stichtagsklausel. Sie führt dazu, dass ein Anspruch des Mitarbeiters nur gegeben ist, wenn zu einem bestimmten Stichtag noch ein (ungekündigtes) Arbeitsverhältnis besteht. Rechtsgrundlage ist der einzelne Arbeitsvertrag.

     

    • Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderleistung, die eine zusätzliche Vergütung für die im Jahr geleistete Arbeit darstellt. Das 13. Gehalt ist auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig zu zahlen. Im Gegensatz zur Gratifikation hat das 13. Monatsgehalt „reinen Entgeltcharakter“. Rechtsgrundlage ist auch hier die Zusicherung im Arbeitsvertrag.

     

    Praxistipp: Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten Sie unmissverständlich im Dienstvertrag deutlich machen, ob eine Gratifikation oder ein 13. Monatsgehalt vergütet werden soll. Hier sind unterschiedliche Interpretationen möglich. Vermeiden Sie daher allgemeine Formulierungen, wie „ Als Gratifikation wird ein 13. Gehalt gezahlt“ oder „Ein 13. Monatsgehalt wird als Weihnachtsgeld gezahlt. „Besser ist folgende Formulierung:  

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