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  • 24.11.2009 | Personal

    Kurzarbeitergeld auch für Freiberuflerpraxen

    Der Bundesverband der Freien Berufe weist auf seiner Internetseite www.freie-berufe.de darauf hin, dass das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auch für Freiberufler ein mögliches Instrument zur Abfederung eines wirtschaftlich begründeten Arbeitsausfalls sei. Mithilfe des Kurzarbeitergeldes können Betriebe, Praxen, Kanzleien und Büros in wirtschaftlich schwieriger Lage ihre Mitarbeiter weiter beschäftigen, statt sie entlassen zu müssen. Die betroffenen Beschäftigten behalten ihre Arbeitsplätze, und die Praxen, die Kanzleien oder das Freiberuflerbüro müssen keine qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter aufgeben, die später wieder gebraucht werden. Mit der Zustimmung des Bundesrats zum Konjunkturpaket II Ende Februar 2009 wurde diese Verbesserung beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Neu ist z.B., dass Kurzarbeitergeld bereits bei der Arbeitsstundenreduzierung lediglich eines einzigen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiters angezeigt und beantragt werden kann. Neu ist zudem, dass die Arbeitsagentur anteilig oder vollständig die Sozialversicherungsbeiträge des kurzarbeitenden Beschäftigten übernimmt. Die Größe des Unternehmens, der Praxis, Kanzlei oder des Büros oder die Branche spielen beim Antrag auf Kurzarbeit grundsätzlich keine Rolle. (MH*)  

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 210 | ID 131684

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