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  • 21.01.2010 | Partnerschaftsgesellschaft

    Haftung für Fehler vor Eintritt in eine Partnerschaftsgesellschaft

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Ist ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, kann er auch für einen vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangenen beruflichen Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften, selbst wenn er ihn nicht mehr korrigieren kann (BGH 19.11.09, IX ZR 12/09; Abruf-Nr. 100020).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Mandatsbearbeitung. Die beauftragte Anwaltspraxis, die in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft geführt wird, hatte zunächst eine unzutreffende Klage erhoben. Nach der gebotenen Korrektur war ein Teil der Forderungen verjährt. Der beklagte Rechtsanwalt war unstreitig erst nach diesem Anwaltsfehler in die Gesellschaft eingetreten, hatte aber auf der Basis der falschen Klage selbst einen Schriftsatz gefertigt und war aktiv vor Gericht aufgetreten. Der BGH bestätigte jetzt die Auffassung der Vorinstanz, nach der der Beklagte deshalb für diese Fehlleistung in Anspruch genommen werden kann.  

     

    Entscheidung

    Gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 PartGG in Verbindung mit § 130 HGB haftet der neu eintretende Gesellschafter prinzipiell auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Partnerschaftsgesellschaft persönlich. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren. § 8 Abs. 2 PartGG schafft hierbei eine Haftungskonzentration: Waren nur einzelne Partner mit der Mandatsbearbeitung „befasst“, haften sie - neben der Gesellschaft, die stets in Anspruch genommen werden kann - allein, nicht aber auch alle übrigen Partner. Diese Haftungseinschränkung für berufliche Fehler verfolgt den Zweck, den betroffenen Angehörigen der freien Berufe Rechts- und Planungssicherheit zu vermitteln und ihre jeweiligen Haftungsrisiken kalkulierbarer zu machen. Risiken unbeteiligter Partner aus fehlerhafter Berufsausübung sollen demgegenüber eingeschränkt werden. Unbeteiligte Partner sind hierbei die Partner, die mit der Bearbeitung des betreffenden Mandats nicht befasst waren. Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat oder dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen.  

     

    Sind mehrere Partner mit der Sache befasst, haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung ist lediglich an das Merkmal der Befassung gebunden, nicht dagegen an die Verletzungshandlung, die zu dem konkreten Fehler führt. Die Beraterhaftung des § 8 Abs. 2 PartGG ist daher als eine verschuldensunabhängige Handelndenhaftung anzusehen. Sie trifft auch solche an der Bearbeitung beteiligte Partner, die selbst nicht fehlerhaft gehandelt haben.  

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