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  • 01.07.2005 | Organisationspflicht

    Steuerberater muss Postausgang per Telefax mit Sendebericht nachweisen

    Das Niedersächsische Finanzgericht verwehrte einem Steuerberater die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er keinen Sendebericht über die rechtzeitige Übermittlung einer Klageschrift per Telefax vorlegen konnte. Für den Nachweis, dass ein fristwahrendes Schreiben rechtzeitig per Telefax versandt worden ist, genügen keine handschriftlichen Vermerke des Steuerberaters in den Akten. Nur durch die Kontrolle des Sendeberichts vom Faxgerät kann ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung nicht fehlerhaft oder an einen falschen Empfänger erfolgte (Niedersächsisches FG 25.1.05, 13 K 373/04, Abruf-Nr. 051675).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte ein Steuerberater die Klageschrift vor Ablauf der Frist per Telefax an das Finanzgericht übersandt. Das Fax ging nicht bei Gericht ein, sondern nur nach Fristablauf das Original des Schreibens per Post. Die fristgerechte Versendung des Telefaxes hatte der Steuerberater mit Datum und Namenskürzel in der Mandantenakte vermerkt. Auf Anforderung des Gerichts konnten keine weiteren Nachweise, insbesondere kein Sendebericht des Telefaxes, vorgelegt werden. Das Finanzgericht gewährte daraufhin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies die Klage als verspätet ab.  

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung der Richter trifft den Steuerberater ein Verschulden bei der Ausgangskontrolle, die sicher stellen soll, dass fristwahrende Schriftstücke vor Fristablauf versandt werden. Die Anforderungen an die Ausgangskontrolle können bei einer Versendung per Fax nicht geringer sein als bei Versendung per Post. Die Pflicht des Steuerberaters ende demnach erst dann, wenn feststeht, dass das Schreiben rechtzeitig und insbesondere an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Ein handschriftlicher Vermerk reiche schon deshalb nicht aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass er nachträglich angebracht wurde.  

     

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