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  • 23.09.2009 | Oberlandesgericht Nürnberg

    Schweigepflichtentbindung durch ­den Insolvenzverwalter

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens kann einen Berufsgeheimnisträger (hier: einen Wirtschaftsprüfer) wirksam von seiner Schweigepflicht entbinden, die gegenüber dieser Gesellschaft besteht. Eine zusätzliche Erklärung des früheren Unternehmensorgans ist nicht erforderlich (OLG Nürnberg 18.6.09, 1 Ws 289/09, Abruf-Nr. 092863).

     

    Sachverhalt

    Ein Wirtschaftsprüfer sollte in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung gegen den früheren Vorstand einer mittlerweile insolventen juristischen Person als Zeuge aussagen und dem Gericht auch mandatsbezogene Unterlagen vorlegen. Der Berufsangehörige wehrte sich hiergegen mit der Begründung, er sei trotz einer entsprechenden Erklärung des Insolvenzverwalters nicht wirksam von seiner beruflichen Schweigepflicht entbunden; hierfür sei eine zusätzliche Erklärung des früheren Gesellschaftsorgans nötig. Sein Rechtsmittel blieb erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Grundsätzlich kann einen Berufsgeheimnisträger nur derjenige von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, zu dessen Gunsten diese Pflicht begründet ist. Unerheblich ist dabei, wer den zugrunde liegenden Mandatsauftrag erteilt hat. Ob diese Erklärung nach einem nach der Mandatierung erfolgten Wechsel in der Person des Gesellschaftsorgans oder - wie hier - nach Bestellung eines Insolvenzverwalters allein vom neuen Vertreter wirksam abgegeben werden kann, ist bisher nicht abschließend entschieden worden. Nach Meinung des OLG kommt es bei dieser Frage entscheidend darauf an, worin das besonders geschützte Vertrauensverhältnis im Einzelfall besteht.  

     

    Mitglieder bestimmter Berufgruppen sollen nicht verpflichtet sein, als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren ohne Einwilligung des davon Betroffenen Tatsachen preiszugeben, die sie allein wegen ihrer speziellen beruflichen Tätigkeit erfahren haben. Deswegen billigt das Gesetz (§ 53 StPO) ihnen auch ein Aussageverweigerungsrecht zu. „Betroffen“ ist derjenige, dessen „Geheimnisse“ einem Dritten im Rahmen der besonderen berufsgruppenspezifischen Beziehung bekannt werden, was wiederum von der Art seiner Tätigkeit abhängt.  

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