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  • 23.09.2009 | Oberlandesgericht Köln

    Berechtigte Steuernachforderungen sind regelmäßig kein Schaden des Mandanten

    Ein Beratungsfehler des Steuerberaters hat oft die Konsequenz, dass der Fehler bei einer Betriebsprüfung aufgedeckt wird und es zu Steuernachzahlungen des Mandanten kommt. Derartige Nachzahlungen stellen in der Regel keinen Schaden des Mandanten dar. Eine berechtigte Steuernachforderung ist kein Schaden im Rechtssinne, weil die Belastung mit den gesetzlich vorgesehenen Steuern auch bei pflichtgemäßem Handeln angefallen wäre. Der Mandant hätte die nunmehr zu entrichtende Steuer mit oder ohne Falschberatung sowieso zu entrichten gehabt. Ein möglicher Schaden kann allenfalls in einem Kalkulationsschaden des Mandanten bestehen, der jedoch schwer darzulegen ist (z.B. der Mandant kann darlegen, dass er irrtümlich als umsatzsteuerfrei behandelte Umsätze gegenüber seinen Kunden um die Umsatzsteuer hätte erhöhen können). Auch die Zinsen wegen der verspäteten Steuerzahlung (§ 233a AO) führen regelmäßig nicht zu einem Schaden, denn der Zinsbelastung steht regelmäßig der Vorteil gegenüber, der durch die zunächst nicht entrichtete Steuer entsteht. Diese Grundsätze entsprechen ständiger Rechtsprechung. Ein neues Beispiel hierzu liefert die Entscheidung des OLG Köln (8.3.07, 8 U 19/06, Abruf-Nr. 092866). (MH)  

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 173 | ID 130145

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