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  • 22.02.2008 | Nichtabziehbare Steuerberatungskosten

    Rechnungserstellung – Hohes Risiko bei rechtswidriger Gebührenaufteilung

    von RA Christoph Gahle, Eggesiecker und Partner, Köln

    In der täglichen Praxis häufen sich die Fälle, in denen der Mandant vom Steuerberater die Abrechnung privater Beratungsleistungen über ein Unternehmen wünscht, an dem er beteiligt oder dessen Inhaber er ist. Die nachfolgenden Ausführungen machen deutlich, dass die Gefahren einer unzulässigen Kostenverschiebung für alle Beteiligten deren Nutzen bei Weitem übersteigen. 

    1. Ausgangslage

    Mit dem „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.05 ist § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG weggefallen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können Steuerberatungskosten einkommensteuerrechtlich nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn sie in keiner Weise im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Honorare für betrieblich oder beruflich veranlasste Steuerberatungsleistungen sind hingegen nach wie vor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Daher kann eine Aufwandsverlagerung zu einer Steuerersparnis führen, von der sowohl der Mandant als auch das Unternehmen profitieren. Auch der Steuerberater hat auf den ersten Blick einen Vorteil, wenn er dem Wunsch des Mandanten entspricht. Er stellt ihn zufrieden und steigert so seine Chancen, auch zukünftig von ihm mit Aufträgen versorgt zu werden.  

    2. Praktische Umsetzung

    Die Vorgehensweisen in der Praxis sind vielfältig und können nicht erschöpfend dargestellt werden. Regelmäßig wird die rechtswidrige Kostenverschiebung vom Mandanten auf das Unternehmen jedoch wie folgt vorgenommen: 

     

    • Ist der Steuerberater sowohl für den Mandanten als auch für das Unternehmen tätig und rechnet er seine Leistungen nach den in der StBGebV enthaltenen Gebührensätzen ab, werden diese beim Unternehmen unangemessen hoch und beim Mandanten wesentlich zu niedrig angesetzt. Bei der Abrechnung nach Zeitaufwand werden die Stunden, die für die Bearbeitung der privaten Angelegenheiten angefallen sind, einfach als angebliche Leistungszeiten für das Unternehmen verbucht.

     

    • Ist der Steuerberater im anderen Fall nur für den Mandanten tätig, stimmt die steuerrechtlich notwendige Leistungsbeschreibung (§§ 14 Abs. 4 Nr. 5; 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG) in der auf das Unternehmen ausgestellten Rechnung nicht mit der tatsächlich vom Steuerberater geleisteten Arbeit überein.

    3. Strafrechtliche Würdigung

    Nutzt das Unternehmen die fehlerhaften Rechnungen und erzielt nicht gerechtfertigte Steuervorteile, können sich die für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlichen Personen, z.B. GmbH-Geschäftsführer, einer Steuerhinterziehung strafbar machen, soweit sie von den wahren Gegebenheiten Kenntnis hatten. Bei fehlendem Vorsatz wird häufig leichtfertiges Verhalten anzunehmen sein, so dass zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vorliegt.  

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