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  • 25.08.2008 | Neue Musterformulierungen ab 2008

    Rechtssichere Gestaltung von Widerrufsklauseln bei Steuerberatungsverträgen

    von Dr. Dorothee Böttges-Papendorf, Steuerberaterin

    Öfters als man denkt, werden Verträge über Steuerberatungsleistungen fernmündlich oder fernschriftlich abgeschlossen, d.h., mithilfe von Fernkommunikationsmitteln wie Fax, Telefon oder E-Mail: Dann handelt es sich um Fernabsatzverträge. Oder der Steuerberater sucht den Mandanten in seiner Wohnung auf (sog. Haustürgeschäfte). Ist der Mandant ein „Verbraucher“, d.h., schließt er den Vertrag nicht für seinen gewerblichen oder freiberuflichen Bereich ab, dann steht ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Bei Fernabsatzverträgen sind außerdem bestimmte Informationspflichten zu beachten. Die hierfür geltende Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung-BGB-InfoV) wurde am 4.3.08 geändert. Dabei ging es insbesondere um ein neues Muster für „gerichtsfeste“ Widerrufsbelehrungen. 

     

    1. Muster für Widerrufsbelehrungen bei besonderen Vertriebsformen

    Bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften und Geschäften im E-Commerce haben Verbraucher ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist normalerweise auf 14 Tage begrenzt, wenn darüber ordnungsgemäß belehrt worden ist. Fehlt eine derartige Belehrung, dann gilt das Widerrufs­recht praktisch unbegrenzt. 

     

    2. Muster gemäß BGB-InfoV

    Gemäß § 14 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster aus Anlage 2 zur BGB-InfoV verwendet wird. Allerdings haben Gerichte in der Vergangenheit vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die bislang geltenden Muster nicht sämtlichen Anforderungen des BGB genügten und deshalb unwirksam seien. Deshalb kam es in letzter Zeit verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, welche die Muster in der alten Fassung bei Fernabsatzgeschäften als Vorlage verwendet hatten. Daher hat das Bundesministerium der Justiz mit der 3. Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 4.3.08 ein neues Muster veröffentlicht (BGBl. 2008 I vom 12.3.08, S. 292).  

     

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