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  • 01.06.2006 | Mandantenschutz

    Die Betriebsprüfung – Vorbereitung und Maßnahmen des Steuerberaters in der Praxis

    von StB RA und FA Steuerrecht Stefan Arndt, Köln

    Bereits mit der Anordnung einer Betriebsprüfung beginnt für den Steuerberater die intensive und umfassende Auseinandersetzung mit einer Situation, die für den Mandanten weitreichende Folgen haben kann. Daher sind in jeder Phase der Prüfung geeignete Vorbereitungen wie auch Abwehrmaßnahmen zum Schutze des Mandanten in Betracht zu ziehen und mit der notwendigen Rechtssicherheit umzusetzen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie vor und während der Betriebsprüfung unbedingt beachten sollten.  

    1. Maßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsprüfung

    Während bei Großbetrieben das System der Anschlussprüfung gilt, werden Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe nach verschiedenen Kriterien zur Betriebsprüfung herangezogen. Den Anlass für die Betriebsprüfung setzt allzu häufig der Mandant, wenn nicht sogar der Steuerberater selbst. Typischerweise entstehen Verdachtsmomente bei der Finanzverwaltung durch folgende Sachverhalte: 

     

    • Hohe Mehrergebnisse bei bisherigen Prüfungen,
    • Nichterfüllung steuerlicher Pflichten sowie verspätete Abgabe von Steuererklärungen,
    • Häufige Berichtigungen von Umsatzsteuervoranmeldungen,
    • Abweichung des Gewinns von den Richtsätzen der Branche,
    • Branchenspezifische Prüfung bei Betrieben mit überwiegend oder ausschließlich Bareinnahmen (z.B. Gastronomie),
    • Hohe Einlagen in das Betriebsvermögen ohne entsprechenden Hintergrund im Privatvermögen,
    • Hohe private Ausgaben ohne entsprechenden Hintergrund beim betrieblichen Gewinn,
    • Mehrjährige Verluste und starke Umsatzschwankungen,
    • Rechtsformwechsel.

     

    Hinweis: Bereits bei der laufenden Bearbeitung des Mandats kann also in vielen Bereichen gezielt auf die Minimierung eines Betriebsprüfungsrisikos hingearbeitet werden.  

    2. Vorbereitende Maßnahmen

    Mit der Prüfungsanordnung wird der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festgelegt, wobei außer bei Großbetrieben eine Frist von zwei Wochen als angemessen gilt. Der Steuerberater sollte aber darauf achten, ausreichend Zeit für die vorbereitenden Maßnahmen einzuplanen, und daher den Prüfungsbeginn gegebenenfalls in Absprache mit dem Finanzamt nach hinten verschieben. Insbesondere sind auch betriebsinterne Vorgänge beim Mandanten sowie in der eigenen Kanzlei zu berücksichtigen.  

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