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  • 26.02.2009 | Kostenrecht im finanzgerichtlichen Verfahren

    So treffen Sie im finanzgerichtlichen Verfahren die richtige Entscheidung

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    In Rechtsstreitigkeiten vor dem FG ist neben dem steuerlichen Wissen auch die Kenntnis um das Verfahrensrecht gefragt. Das Kostenrecht jedoch bleibt für viele ein „Buch mit sieben Siegeln“. Zahlreiche Steuerberater haben dadurch mit ihren Mandanten echte Probleme, denn diese wollen nicht mehr zahlen, als unbedingt sein muss. Die Erhebung unzulässiger Klagen oder aber das Verpassen einer Ausschlussfrist sind häufige Ursachen für das Unterliegen vor dem FG. Es gibt aber auch andere Verhaltensweisen, die unnötige Kosten verursachen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach einer Einigung mit der beklagten Behörde vom Gericht die Frage gestellt wird, ob die Klage zurückgenommen oder die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Wüssten Sie spontan, wie Sie diese Frage beantworten sollten?  

     

    1. Kosten des Verfahrens

    Voraussetzung für eine solche Frage durch das Gericht ist, dass die beklagte Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt bezüglich des Klageantrages geändert oder aufgehoben hat und somit Ihrem Klagebegehren zumindest zum Teil stattgibt. Ist dies geschehen, ist in der Regel zu erwarten, dass die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde auferlegt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Aufhebung oder Änderung darauf beruhen, dass Sie Beweismittel, Dokumente, Urkunden o.ä. erst im Klageverfahren eingereicht haben, obwohl Sie dies auch schon früher hätten tun können. Aber ist dies für Ihre Entscheidung wichtig?  

     

    2. Prüfen, ob es sich um einen l"„Altfall“ handelt!

    Von einem „Altfall“ ist die Rede, wenn das Verfahren vor dem 1.7.04 anhängig gemacht wurde. In diesem Fall gilt noch das alte Kostenrecht (GKG a.F., StBGebV a.F., BRAGO). Grundsätzlich gilt - und das ist wichtig zu wissen: Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO). Dies gilt sowohl im alten als auch im neuen Kostenrecht, aber dennoch entfalten sich evtl. unterschiedliche kostenrechtliche Auswirkungen!  

     

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