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  • · Nachricht · Kfz-Nutzung

    Keine Begrenzung der Nutzungsentnahme bei Ein-Prozent-Methode möglich

    von StB Janine Peine, Lüneburg, www.bust.de 

    Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, kann ohne Fahrtenbuch keine Begrenzung der Nutzungsentnahme auf 50 % der Kosten erfolgen (BFH 15.5.18, X R 28/15).

     

    Sachverhalt

    Für den im Betriebsvermögen geführten PKW hat der Kläger die private Nutzung mit 50 % der entstandenen Fahrzeugkosten ermittelt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der Kläger empfand die Ein-Prozent-Methode bei einem Gebrauchtwagen als unverhältnismäßig. Er sah eine Verletzung des Übermaßgebots. Das Führen eines Fahrtenbuchs sei vom Zusatzaufwand unzumutbar.

     

    Anmerkungen

    FG und BFH haben die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Ein-Prozent-Methode ist eine zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Individuelle Besonderheiten zu Art und Umfang der Nutzung sowie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts bleiben dabei unberücksichtigt. Die Regelung soll den typischen Fall als Maßstab wiedergeben. Grundlage der Methode sind statistische Erhebungen über die durchschnittlichen Gesamtkosten aller privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge. Ziel ist es nicht den Aufwand, sondern den Vorteil durch die private Nutzung zu erfassen.

     

    Eine Übermaßbesteuerung wird verhindert, indem der Steuerpflichtige die Fahrtenbuchmethode verwenden kann. Den Aufwand für die Fahrtenbuchmethode setzt der BFH mit den sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte gleich. Eine Unzumutbarkeit liegt dabei nicht vor.

     

    PRAXISTIPP | Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 % für den Betrieb genutzt, ist dieses zwingend im Betriebsvermögen zu erfassen. Die private Nutzung ist ausschließlich nach der Ein-Prozent-Methode ggf. mit Kostendeckelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

     

    Wird die 50%ige Nutzung für den Betrieb nicht erreicht, beträgt diese jedoch mehr als 10 %, kann das Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen erfasst werden. Der betriebliche Kostenanteil wird dann anhand der betrieblich gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung ermittelt. Hierfür sind Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ausreichend. Bei Verkauf des Fahrzeugs besteht jedoch ggf. das Risiko, dass ein Veräußerungsgewinn in voller Höhe zu versteuern ist (siehe auch Rev. BFH VIII R 9/18).

     

    Wird das Fahrzeug im Privatvermögen gehalten oder zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, können die betrieblich gefahrenen Kilometer mit der Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt werden.

     
    Quelle: Seite 30 | ID 45597408

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