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  • 01.10.2005 | Kanzleiorganisation

    Kein Fristenkontrollbuch: FA muss trotzdem den Zugang des Steuerbescheides nachweisen

    Bestreitet ein Steuerberater, den Steuerbescheid eines Mandanten erhalten zu haben, ist die Zugangsvermutung nach Auffassung des BFH auch dann widerlegt, wenn der Steuerberater kein Fristenkontrollbuch führt. Das Finanzamt hat grundsätzlich den Zugang nachzuweisen (BFH 31.5.05, I R 103/04, DStR 05, 1408, Abruf-Nr. 052299)

     

    Im Streitfall bestritt der Steuerberater, die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes erhalten zu haben. Das Finanzamt forderte den Steuerberater daher auf, ein Fristenkontrollbuch oder das Posteingangsbuch im Orinigal vorzulegen. In der Kanzlei wurde jedoch statt eines Fristenkontrollbuchs lediglich eine Fristenmappe geführt. Zwar kann der Beweis über den Zugang eines Steuerbescheides auf Indizien gestützt werden, etwa auf bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen nach der Versendung. Aber ein Anscheinsbeweis, der nicht auf das tatsächliche Geschehen abstellt, ist nicht ausreichend. Der Organisationsmangel, dass kein Fristenkontrollbuch geführt wurde, kann also nicht als ausreichendes Indiz für den Zugang des Steuerbescheides gewertet werden. Ausgehend von diesen allgemeinen Beweisregeln ist dem Finanzamt ein Nachweis der Bekanntgabe daher nicht gelungen. (GB)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 163 | ID 87686

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