01.05.1999 · Fachbeitrag · Honorarsicherung
Honorarrückforderung nach Abbuchung: Muß der Steuerberater die Wahl des Rahmensatzes beweisen?
Frage: In „KP” Nr. 3/99 weisen Sie auf die Vorteile der Abbuchungsermächtigung im Vergleich zur Einzugsermächtigung hin. Der wichtigste Vorteil ist danach, daß der Mandant bei der Abbuchungsermächtigung darlegungs- und beweispflichtig für seinen Honorarrückforderungsanspruch sei. Muß der Steuerberater im Falle der Rückforderung gegebenenfalls die Wahl seines Rahmensatzes begründen oder obliegt es dem Mandanten, die Unangemessenheit des Rahmensatzes zu beweisen?
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