Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.06.2008 | Honorarsicherung

    Gebührenrückforderung: Steuerberaterhonorar unterliegt dem Risiko der Insolvenzanfechtung

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf
    Das AG Viersen hat mit Urteil vom 5.2.08 (32 C 233/07, Abruf-Nr. 081459) der Klage eines Insolvenzverwalters gegen den Steuerberater des Insolvenzschuldners aus Insolvenzanfechtung stattgegeben. Bei dem Berater handele es sich um eine „nahestehende Person“, bei der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vermutet werde. Der nachfolgende Beitrag zeigt, welchen gesteigerten Risiken Steuerberater aufgrund ihres Auftragsverhältnisses ausgesetzt sind und gibt Hinweise zur Honorarsicherung.

    1. Sachverhalt

    Der Kläger wurde aufgrund des Insolvenzantrags eines Gläubigers vom 9.12.04 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt. Der Beklagte war seit September 2003 der Steuerberater des Insolvenzschuldners. Seit diesem Zeitpunkt war es für die Erstellung der laufenden Buchführung nebst Umsatzsteuervoranmeldung, des Jahresabschlusses und der Jahressteuererklärung zuständig. Ferner erstellte er die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Für die Erledigung der Buchführung für die Monate September und Oktober 2004 erhielt er am 2.12.04 eine Zahlung seitens des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 1.600 EUR. Dieser Zahlung lagen fällige Ansprüche aus zwei Gebührenrechnungen vom 29.9. und 26.10.04 zugrunde.  

     

    Unstreitig ist, dass sich der Insolvenzschuldner am 2.12.04 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 818.840 EUR ausgesetzt sah. Sein Konto wies einen Sollsaldo in Höhe von 153.320 EUR mit einer – ungekündigten – Kreditlinie von 150.000 EUR auf. Zum Stichtag betrug der Kassenbestand des Insolvenzschuldners allenfalls 6.280 EUR. 

     

    Im Juni 2006 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber die Anfechtung und setzte ihm zur Zahlung der 1.600 EUR eine Frist, die fruchtlos verstrich. Auf eine weitere, anwaltliche Aufforderung, wies der Beklagte die Zahlungsansprüche zurück. 

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents