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  • 01.12.2007 | Honorarpolitik

    Plausibilitätsprüfungen von Jahresabschlüssen – So rechnen Sie richtig ab

    von WP StB Gerald Schwamberger, Prüfer für Qualitätskontrolle, Göttingen

    Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen müssen Steuerberater seit mehr als 5 Jahren auf die Anforderungen der Kreditinstitute nach Basel II und § 18 KWG Rücksicht nehmen. Hierzu gehört auch, den Mandanten so zu beraten, dass er aufgrund der erstellten Jahresabschlüsse bei den Kreditinstituten eine günstige Beurteilung des Unternehmens und ein entsprechendes Rating erhält. Ob freiwillig oder aufgrund von Auflagen der Kreditinstitute – in vielen Fällen sind Steuerberater gezwungen Jahresabschlüsse mit Plausibilitätsbeurteilungen zu erstellen. Das schafft zwar erhebliche Mehrarbeit, aber auch das Gebührenpotenzial ist nicht zu verachten.  

    1. Grundlagen

    Wichtig ist, dass die Erstellung des Jahresabschlusses u.a. zur Vorlage beim Finanzamt und als Anlage zu den Steuererklärungen ein Auftrag und die Durchführung der Plausibilitätsbeurteilungen ein weiterer Auftrag ist. Wie ein rechtssicherer Auftrag aussehen kann, zeigen wir Ihnen in unserem kostenlosen Online-Service für Abonnenten unter www.iww.de.  

     

    Die Plausibilitätsbeurteilung bedarf einer mehr oder weniger umfassenden Prüfung der Buchführung und des Jahresabschlusses des Mandanten für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Wenn für das Mandantenunternehmen eine Pflichtprüfung im Sinne der §§ 315 ff. HGB durchzuführen ist, entfallen Plausibilitätsbeurteilungen, weil im Rahmen der Pflichtprüfung handelsrechtliche Prüfungen durchgeführt werden.  

     

    Abweichend von den Vorschriften des § 319 HGB kann bei einer Plausibilitätsbeurteilung der Steuerberater die Prüfungshandlungen durchführen, auch wenn er die Buchführung und den Jahresabschluss erstellt hat. Die Prüfungshandlungen des Steuerberaters können sich allerdings nicht auf solche Tätigkeiten erstrecken, die durch ihn selbst oder seine Kanzlei erstellt wurden, wie die Finanzbuchführung, die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder den Anhang (s.a. Kommentar zur StBGebV, Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Meyer/Goez, Rz. 3a zu § 36 StBGebV). Die Prüfungshandlungen können sich nur auf die Ermittlung und Bewertung des Inventars, insbesondere des Waren- oder Materialbestandes, der teilfertigen Leistungen, des internen Kontrollsystems und sonstige Bereiche des Unternehmens, die auch im Rahmen einer Pflichtprüfung durchzuführen wären, beziehen. Auch eine Prüfung des Lageberichts, soweit er vorhanden ist, ist durchzuführen. 

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