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  • 03.01.2008 | Honorarpolitik

    Jahresabschlüsse für die Offenlegung und sonstige Bilanzen – So rechnen Sie richtig ab

    von WP StB Gerald Schwamberger, Prüfer für Qualitätskontrolle, Göttingen

    Durch das Gesetz über das elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde seit Jahresbeginn die Kontrolle der Offenlegung von Jahresabschlüssen eingeführt. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sind durch die neuen Offenlegungsvorschriften in vielen Fällen wesentliche Nachteile zu befürchten. Im Einzelfall sind daher strategische Überlegungen anzustellen, um die Offenlegungspflichten zu erfüllen, Sanktionen zu vermeiden und darüber hinaus sensible Daten des Unternehmens nicht offen zu legen. Hier sind die Berater gefragt, diese Überlegungen bei der Abschlusserstellung zu beachten und die richtigen, für das Unternehmen sinnvollen Entscheidungen vorzubereiten und anzuregen. Auch die Erstellung eines Konzernjahresabschlusses und eines Jahresabschlusses nach IFRS können vermehrt auf den Berater zu kommen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das entstehende Gebührenpotenzial nutzen und die zusätzlich anfallenden Tätigkeiten richtig abrechnen.  

    1. Erstellung von Jahresabschlüssen für die Offenlegung

    Durch das EHUG sind Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter auftritt, ab 1.1.07 verpflichtet, ihren Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister zu übermitteln. An den Vorschriften für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gem. § 325 HGB hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Neu ist jedoch, dass die Einhaltung der Offenlegungspflichten von Amts wegen zu kontrollieren ist und der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen vollzählig und fristgemäß bei ihm eingegangen sind. Das neu geschaffene Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn leitet in den Fällen, in denen eine fristgemäße Einreichung nicht erfolgt, Ordnungsgeldverfahren ein. Ein solches Verfahren kann gegen die Gesellschaft selbst oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs geführt werden (§ 335 Abs. 1 S. 1u. 2 HGB). Das Ordnungsgeld kann in Höhe von 2.500 EUR bis 25.000 EUR festgesetzt werden. 

     

    Insbesondere kleinere und mittlere offenlegungspflichtige Unternehmen sind nunmehr gezwungen, zur Vermeidung der Festsetzung von Ordnungsgeld ihre Jahresabschlüsse offen zu legen. Viele kleine und mittlere Gesellschaften im Sinne des § 267 HGB befürchten durch die Offenlegung ihrer Daten, dass Konkurrenten oder Geschäftspartner einen zu tiefen Einblick in die wirtschaftliche Entwicklung nehmen können. Hier müssen Strategien entwickelt werden, um für ihre Unternehmungen die wirtschaftlichen Daten der Öffentlichkeit positiv darstellen zu können: 

     

    • Dies erfordert, dass bei Erstellung der Jahresabschlüsse sowohl größenabhängige Erleichterungen im Sinne des § 288 HGB als auch größenabhängige Offenlegungserleichterungen im Sinne der §§ 326, 327 HGB ausgenutzt werden.

     

    • Auch kann es eine vernünftige Strategie für das Unternehmen sein, bei der Offenlegung besonders positive Merkmale der Gesellschaft darzustellen, also ausführlichere Angaben zu machen, als erforderlich sind.

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