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  • 23.07.2008 | Honorar

    Neuregelung von Vergütungsvereinbarungen

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Am 1.7.08 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren“ in Kraft getreten. Im Rahmen dieses Gesetzes hat der Gesetzgeber bei Rechtsanwälten zum Teil erhebliche Änderungen im Recht der Vergütungsvereinbarung vorgenommen, die mit dem Erfolgshonorar an sich nichts zu tun haben. Die neuen Vorschriften sind auch für Steuerberater relevant, wenn diese im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. im Rahmen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens eine Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber treffen wollen. Denn über § 45 StBGebV finden die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) u.a. auf die Vergütung des Steuerberaters in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit sinngemäß Anwendung. 

    1. Der neue § 3a RVG

    Bisher fanden sich die maßgeblichen Regelungen zur Vergütungsvereinbarung in § 4 Abs. 1 RVG. Da diese Regelung mit § 4 Abs. 1 StBGebV nahezu identisch war, konnten Steuerberater sowohl für Tätigkeiten im außergerichtlichen als auch für Tätigkeiten im gerichtlichen Verfahren dieselben Vordrucke für eine Vergütungsvereinbarung verwenden. Dies wird künftig nur noch dann möglich sein, wenn die Vereinbarung sowohl den Anforderungen des § 4 Abs. 1 StBGebV als auch denen des neuen § 3a Abs. 1 RVG genügt. 

     

    Der neue § 3a RVG (Vergütungsvereinbarung) gilt für alle Vergütungsvereinbarungen, sowohl für Vereinbarungen über erfolgsunabhängige Honorare (geänderter § 4 RVG) als auch für Erfolgshonorare (neuer § 4a RVG). Der Anwendungsbereich ist auch nicht auf die Vereinbarung einer höheren Vergütung beschränkt. 

     

    Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG

    1. Die Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform. Textform bezeichnet nach § 126b BGB eine lesbare, dauerhafte, unterschriftlos gültige Erklärung, bei welcher der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar wird. Die Textform umfasst daher – im Gegensatz zur Schriftform, die in § 4 Abs. 1 S. 1 StBGebV genannt ist – neben klassischen Schriftsätzen auch Telefaxschreiben oder E-Mails.

     

    2. Die Vereinbarung muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden. Der Hinweis auf eine vergleichbare Bezeichnung, wie etwa „Honorarvereinbarung“, stellt eine Lockerung der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 1 RVG dar, wonach die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ vorgeschrieben war (so auch § 4 Abs. 1 S. 2 StBGebV).

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