Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.04.2010 | Honorar für nicht mehr erbrachte Leistungen sichern

    Fristlose Kündigung des Beratungsvertrags trotz Vereinbarung von Jahrespauschalen

    von RA Dr. Gregor Feiter, Düsseldorf

    Nach § 627 BGB kann der Mandant den mit seinem Steuerberater geschlossenen Dienstvertrag grundsätzlich jederzeit fristlos kündigen, ohne dass der Steuerberater die Möglichkeit hat, das vereinbarte Honorar für die restliche Vertragslaufzeit zu verlangen. Etwas anderes gilt jedoch bei einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen, hat jetzt der BGH in einem Urteil in letzter Instanz geklärt (11.2.10, IX ZR 114/09, Abruf-Nr. 100909). Über die Entscheidungen der Vorinstanzen (OLG Düsseldorf 2.6.09, I 23 U 119/08 und LG Kleve, 4.7.08, 1 O 298/07) hatten wir ausführlich berichtet (KP 09, 2 und 157). Der BGH hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt und dem Steuerberater im konkreten Fall den Honoraranspruch für die restliche Laufzeit der Pauschalvergütungsvereinbarung versagt. Gleichzeitig hat er jedoch aufgezeigt, wie Steuerberater vorgehen müssen, um auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Steuerberatungsvertrages ihr Honorar zu sichern.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (Steuerberater) verlangte von der Beklagten, Betreiberin einer Apotheke, die Zahlung weiteren Steuerberaterhonorars für die Lohn- und Finanzbuchführung für das Jahr 2007. Er war seit 1980 umfassend als steuerlicher Berater der Beklagten tätig. Zum Mandatsumfang gehörte neben der Lohn- und Finanzbuchführung die Beratung in steuerlichen Fragen, die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren, die Teilnahme an Prüfungen sowie die Anfertigung der Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen. Im Jahre 1999 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten, dass diese für die Finanz- und Lohnbuchführung jährlich eine Pauschale von 29.520 DM und 480 DM Auslagenpauschale - zusammen 30.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer - zahlt. Der Gesamtbetrag sollte in monatlichen Raten von 2.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer fällig werden.  

     

    Hinsichtlich der Geltungsdauer dieser Pauschalvereinbarung wurde eine Vertragslaufzeit von einem Jahr bestimmt, die sich um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Nachdem die Beklagte das Vertragsverhältnis Anfang Februar mit sofortiger Wirkung kündigte, erbrachte der Kläger ab Februar auch keine Steuerberatungsleistungen mehr. Er verlangte jedoch für das komplette Jahr 2007 das noch offene für die Finanz- und Lohnbuchführung vereinbarte Pauschalhonorar - insgesamt 17.071,74 EUR.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bejaht im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Dienstvertragsrechts und prüft sodann die Anwendbarkeit des § 627 BGB. Danach ist bei einem Dienstverhältnis die fristlose Kündigung ohne weitere Voraussetzungen zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Dass insgesamt von einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen ausgegangen werden kann, verneint der BGH. Nach seiner Auffassung war die Pauschalvereinbarung lediglich Bestandteil eines umfassenden, seit 1980 bestehenden Mandats. Nur für den von der Pauschalvereinbarung umfassten Bereich der Finanz- und Lohnbuchführung sei hinsichtlich der Vergütung eine Sonderregelung - nämlich „feste Bezüge“ im Sinne von § 627 BGB - vereinbart worden. Um § 627 BGB auszuschließen, müssten jedoch feste Bezüge für alle übernommenen Dienstleistungen vereinbart sein, weshalb im vorliegenden Fall auch nicht das Kündigungsrecht für den gesamten einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausgeschlossen worden sei.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents