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  • 01.01.2005 | Hinweispflichten

    Blick in die Zukunft: Steuerberater müssen auf Auswirkungen von Gesetzesvorhaben hinweisen

    von RA StB FASteuerrecht Dipl.-Finw. Dr. Bernhard Janssen, Berlin und RAin Cora Leib, Essen
    Der BGH hat jüngst entschieden, dass ein Steuerberater seinen Mandanten auch auf in der Tagespresse und in Fachzeitschriften angesprochene Gesetzesvorhaben und die daraus resultierenden steuerlichen Nachteile bei einer beabsichtigten Gestaltung hinweisen muss (BGH 15.7.04, IX ZR 472/00, Abruf-Nr. 042482).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerberater betreute in den Jahren 1995 bis 1997 ein gewinnbringendes Einzelunternehmen sowie eine GmbH, die erhebliche Verluste erzielte. Zum Ausgleich der Verluste legte der Unternehmer die Gewinne aus dem Einzelunternehmen bei der GmbH ein. Dadurch erhöhte er seine Anschaffungskosten an den GmbH-Anteilen. Die Gewinne des Einzelunternehmens konnten jedoch nicht mit den Verlusten der GmbH verrechnet werden. Daher hatte der Einzelunternehmer trotz seiner Einlagen aus den Gewinnen hohe Steuerzahlungen zu leisten. Der Steuerberater schlug deshalb vor, beide Unternehmen auf ein neues Einzelunternehmen zu verschmelzen. Der Unternehmer beauftragte den Berater unstreitig spätestens im März 1997 mit der Umsetzung dieser Gestaltung. Am 29.8.97 erfolgte die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages rückwirkend auf den 31.12.96. Durch die Verschmelzung entstand bei dem neuen Einzelunternehmen ein Übernahmeverlust, der nach der damaligen Rechtslage mit den Gewinnen dieses Unternehmens verrechnet werden konnte.  

     

    Dieses gut gemeinte Gestaltungsmodell scheiterte im vorliegenden Fall jedoch, und zwar ausschließlich weil der Gesetzgeber eine rückwirkend auf den 5.8.97 eintretende Änderung der §§ 4 Abs. 5 S. 1, 27 Abs. 3 UmwStG beschloss. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.97 sah rückwirkend für alle Vermögensübergänge nach dem 31.12.96 vor, dass Übernahmeverluste aus einer Verschmelzung nicht gewinnmindernd zu verrechnen sind, soweit sie auf einem negativen Wert des übergangenen Vermögens beruhen. Das Gesetz zur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.97 beschränkte eine Verlustverrechnung auf Umwandlungsvorgänge, deren Eintragung in das Handelsregister nach dem 5.8.97 beantragt wurde. 

      

    In einer Pressemitteilung kündigte der Bundesrat am 31.7.97 an, dass die Begrenzung der Verlustverrechnung erst für Veranlagungszeiträume ab 1997 gelte. Dies teilte entsprechend auch das Handelsblatt in einem Artikel Anfang August mit. Es sei aber nicht auf den Verschmelzungsstichtag, sondern auf den Tag der Beantragung der Eintragung ins Handelsregister abzustellen. Dies soll jedenfalls das Handelsblatt bereits in einem Artikel vom 24.6.97 berichtet haben.  

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