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  • 01.05.2005 | Haftungsrecht

    Steuerberater muss nicht den Kirchenaustritt als „Steuersparmodell“ empfehlen

    Hatte noch das OLG Düsseldorf seinerzeit entschieden, dass Steuerberater ihren Mandanten ungefragt auf den Kirchenaustritt zum Steuersparen hinweisen müssen, kommt das OLG Köln jetzt glücklicherweise zu einer günstigeren Einschätzung. Im Urteil vom 15.3.05 haben die Richter entschieden, dass ein Steuerberater nicht verpflichtet ist, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen. Es bleibe allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob und aus welchen Gründen er Mitglied in einer Kirche sein will oder nicht (OLG Köln 15.3.05, 8 U 61/04, Abruf-Nr. 050942).

     

    Sachverhalt

    Ein Mandant hat sich nach steuerlicher Beratung zur Gewinnausschüttung der von ihm geführten Firma entschlossen. Anschließend sah er sich einer steuerlichen Mehrbelastung gegenüber – auch auf Grund der kirchensteuerlichen Auswirkungen. Das Ehepaar verklagte ihren Steuerberater und forderte Schadenersatz wegen angeblicher Falschberatung zur Einkommen- und Kirchensteuer. Der Beklagte hatte seine Mandanten im Zusammenhang mit der geplanten Ausschüttung nicht auf die damit verbundene Kirchensteuerbelastung und die Möglichkeit des Kirchenaustritts zum Steuersparen hingewiesen.  

     

    Anmerkungen

    Das OLG sah keine Verletzung der Hinweis- oder Beratungspflicht des Steuerberaters auf Grund der allgemeinen Vertragspflichten. Ein Steuerberater soll seinen Mandanten umfassend beraten, ihn möglichst vor Schaden bewahren und ihn mit seiner Beratung in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren. Ein Kirchenaustritt aus reinem Vermögensinteresse beträfe aber den höchstpersönlichen Entscheidungsbereich des Mandanten. Ein entsprechender Hinweis vom Steuerberater sei weder sach- noch vertragsgerecht ohne konkrete Nachfrage des Mandanten. Liegt aber ein Auftrag zur Berechnung auch der kirchensteuerlichen Auswirkungen vor und unterläßt der Steuerberater diese Angaben, ist insoweit dem Steuerberater eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dann fehle es aber am Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Beraterpflicht und dem Schadenseintritt. Denn neben den rein materiellen Vermögensauswirkungen erfordere der Kirchenaustritt eine persönliche Glaubens- und Gewissensentscheidung, die nicht vorhergesagt werden kann.  

     

    Praxishinweis

    Eine Beratungspflicht zum Kirchenaustritt kann sich nur aus dem im Rahmen des Mandats erteilten Auftrag ergeben. Weiterhin muss der Mandant belehrungsbedürftig sein, wovon der Steuerberater aber auch bei rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen ausgehen muss. Die Beweislast, dass der Pflichtverstoß den Vermögensschaden verursacht hat, liegt dann aber beim Mandanten. (GB) 

    Karrierechancen

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