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  • 01.08.2004 · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Keine Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt in die Kanzlei eines "Einzelkämpfers"

    | Mit Urteil vom 22.1.04 (IX ZR 65/01, Abruf-Nr. 040480) hat der IX. Senat des BGH die Haftungssituation bei Eintritt eines Angehörigen der freien Berufe in eine bereits bestehende Kanzlei konkretisiert. Der in eine GbR eintretende Gesellschafter haftet nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (BGH 7.4.03, KP 03, 134, Abruf-Nr. 030971) zwar persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings haftet er nach dem neuen Urteil nicht auch für die in der Person einzelner Mitgesellschafter entstandenen Verpflichtungen, sondern lediglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit wurde der Haftungsumfang dem Grunde nach für den eintretenden Gesellschafter eingegrenzt. Außerdem hat der BGH die Haftung für die Fälle ausgeschlossen, in denen sich ein Angehöriger eines freien Berufes mit einem bislang allein tätigen Freiberufler in Form einer GbR zusammenschließt. Während also ein Steuerberater, der einem "Einzelkämpfer" beitritt, die Haftungsgefahr für Altverbindlichkeiten außer Acht lassen kann, muss sich der einer Sozietät beitretende Steuerberater weiterhin Gewissheit über die genaue wirtschaftliche Situation der Gesellschaft verschaffen. (OH) |

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