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  • 27.04.2009 | GmbH-Beratung

    Umgang mit den Publizitätspflichten von GmbH-Mandaten

    Aufgrund des Gesetzes über elektronische Handelsregister (EHUG) sind GmbHs seit 2007 verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung galt zwar schon bislang; allerdings waren bei einem Verstoß keine schwer- wiegenden Sanktionen zu befürchten. Für viele GmbHs bedeutet die Gesetzesänderung eine praktische Umstellung. Es wird vom Steuerberater, der den Jahresabschluss erstellt, erwartet, dass er auch für die pflichtgemäße Veröffentlichung sorgt.  

     

    Praxishinweis  

    Ihnen als Berater ist zu raten, sich von Ihrem Mandanten bescheinigen zu lassen, dass der von Ihnen erstellte Jahresabschluss von der Gesellschaft festgestellt wurde und dass Sie von der Gesellschaft beauftragt wurden, den Jahresabschluss an den elektronischen Bundesanzeiger weiterzuleiten. Damit sichern Sie sich gleichzeitig hinsichtlich der Auftragserteilung und der Feststellung des Jahresabschlusses ab. (MH)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 77 | ID 126276

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