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  • 01.02.2006 | Geschäftsentwicklung

    Rechtsbeziehungen im Berater-Netzwerk erfolgreich gestalten

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator CfM, Köln

    In der letzten Ausgabe (KP 06, 7) haben wir Ihnen die Vorteile und Risiken bei der Bildung von Berater-Netzwerken aufgezeigt. Besonders für kleinere Beratungsunternehmen eröffnet sich durch die Einbindung in ein Netzwerk die Möglichkeit, Gesamtlösungen für komplexe Probleme anbieten zu können. Voraussetzung der Netzwerkbildung ist eine persönliche und fachliche Vertrauensbasis unter den Beteiligten. Ein erhebliches Risiko liegt in der häufig unbegrenzten und persönlichen Haftung aller beteiligten Berater. Die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis unter den Netzwerk-Beteiligten sowie die Außenbeziehung zum Mandanten sollten daher vertraglich geregelt werden. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten auf.  

    1. Die Innenbeziehungen zwischen den Netzwerkpartnern

    Da im Außenverhältnis eine solidarische Haftung drohen kann, sollte im Innenverhältnis eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten und Risiken unter den Netzwerk-Beteiligten vereinbart werden. Dabei kommt eine einzelfallbezogene Regelung, aber auch eine generelle Kooperationsvereinbarung in Betracht. Letztere hat den Vorteil, dass die Grundprinzipien der Zusammenarbeit verbindlich abgestimmt sind und für alle Projekte gelten. Zugleich besteht der Nachteil, dass Flexibilität und unternehmerische Freiheit teilweise verloren gehen können. Gegenstand einer Kooperationsvereinbarung sollten typischerweise sein 

     

    • die Klärung der Haftungsfrage,
    • die Verteilung von Zuständigkeiten,
    • die Bestimmung von Verfahren zur gegenseitigen Information und Einbeziehung in Aufträge,
    • die Festlegung von Unterstützungspflichten,
    • die Aufteilung der Erlöse und
    • Regelungen über die Beendigung der Kooperation.

     

    Werden bei einem Projekt auf Beraterseite alle Netzwerk-Beteiligten unmittelbarer Vertragspartner des Mandanten, so ist im Innenverhältnis zu klären, wer die Federführung gegenüber dem Mandanten übernimmt. Es muss also vereinbart werden, wer rechtlich relevante Erklärungen, wie z.B. die Erweiterung des Auftragsgegenstandes oder die Kündigung des Vertrages usw., abgeben darf und wer die Leistungen gegenüber dem Mandanten in Rechnung stellt. 

     

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