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  • 01.06.2005 | Gerichtskostengesetz

    Berechnung der Gebühren in finanzgerichtlichen Prozessen nach dem neuen GKG

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    Das neue Gerichtskostengesetz (GKG), welches am 1.7.04 in Kraft getreten ist, hat neue Strukturen erhalten. So werden die finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr in verschiedene Verfahrensabschnitte unterteilt, sondern es wird lediglich eine Verfahrensgebühr erhoben. Eine Splittung zwischen Verfahrensgebühr, Gerichtsbescheidgebühr, Beschlussgebühr oder Urteilsgebühr unterbleibt also. Es stellt sich nunmehr die Frage, welcher Streitwert angesetzt werden muss, wenn es zu Klageeinschränkungen oder Klageerweiterungen kommt, oder wenn Verfahren voneinander abgetrennt bzw. miteinander verbunden werden. Außerdem muss geklärt werden, was dann mit den vorab fälligen Verfahrensgebühren passiert. 

     

    Beginn des Finanzgerichtsprozesses

    Wie Sie sicher wissen, werden zu Beginn eines finanzgerichtlichen Verfahrens 

     

    • vor den Finanzgerichten eine vorab fällige Verfahrensgebühr i.H.v. 220 EUR (4,0 Gebühren à 55 EUR) und

     

    • vor dem BFH im Falle einer Revision eine vorab fällige Verfahrensgebühr i.H.v. 275 EUR (5,0 Gebühren à 55 EUR) fällig. Bei Letzterem ist es unerheblich, ob die Revision nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde oder aber nach der Zulassung durch das Gerichts eingelegt wurde.

     

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