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  • 26.02.2009 | Gebührentipp des Monats

    Bestimmung oder Vereinbarung angemessener Gebühren bei Beratungen und Auskünften

    von Steuerberater Host Meyer, Lüneburg

    Beratungen und Auskünfte sind in der täglichen Arbeit des Steuerberaters so wichtig, dass sie die Berufsbezeichnung geprägt haben. Zudem wird der Mandant sich sein Urteil über die Qualifikation seines Beraters danach bilden, wie gut er sich beraten fühlt. Gleichwohl gibt es in der StBGebV für die laufende Beratung nur einen Satz, der die Bestimmung angemessener Gebühren regelt.  

     

    § 21 Abs. 1 StBGebV lautet:  

    „Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A.“  

     

    In der Praxis und vor Gerichten ergeben sich häufig Schwierigkeiten und oftmals Streit mit dem Mandanten bei der Anwendung dieser Vorschrift. Das kann weitgehend vermieden werden, wenn die nachstehenden Ausführungen beachtet werden:  

     

    1. Stellen Sie zunächst fest, ob für die Beratung ein steuerlicher, ein betriebswirtschaftlicher oder ein gemischter Sachverhalt vorliegt. Für eine steuerliche Beratung sind Sie an die Vorschriften der StBGebV gebunden. Bei betriebswirtschaftlichen oder anderen zulässigen Beratungen müssen Sie die üblichen, angemessenen Gebühren nach §§ 612, 632 BGB in Verbindung mit §§ 315, 316 BGB berechnen. Bei gemischten Sachverhalten siehe Ziffer 5.

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