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  • 20.04.2011 | Gebührenrecht

    Vorschüsse müssen abgerechnet werden

    Der Steuerberater ist in eigenem Interesse und von Rechts wegen gehalten, nach der Erstellung von Vorschussrechnungen (§ 8 StBGebV) auch Abrechnungen zu erstellen. Der Mandant kann nämlich Zahlungen auf Vorschussrechnungen zurückfordern, wenn diese nicht abgerechnet wurden. Dies ergibt sich aus §§ 667, 812 BGB. Zudem handelt der Steuerberater berufsrechtswidrig, wenn er nach der Erledigung des Auftrags die Honorarvorschüsse nicht unverzüglich abrechnet (§ 45 Abs. 3 der BOStB a.F.). Vorschusszahlungen können übrigens nicht eingeklagt werden. Dies ist gefestigte Rechtsprechung und ergibt sich z.B. aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (28.5.02, 23 U 193/01, Abruf-Nr. 111262). (MH*)  

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht, mehr Informationen erhalten Sie unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 79 | ID 143902

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