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  • 01.06.2003 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Honorar des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker

    | Fragen: In zwei Fällen bin ich von einem Mandantenehepaar als Testamentsvollstrecker eingesetzt worden. Die Vergütung sollte vereinbarungsgemäß 3 Prozent des Nachlasswertes vor Abzug der Schulden betragen. In beiden Fällen ist als testamentarischer Alleinerbe jeweils der überlebende Ehegatte eingesetzt worden. Die Kinder der Eheleute machen nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend. In beiden Fällen hat mich nun die Ehefrau als Erbin beauftragt, die Pflichtteilsbeträge zu berechnen und auf Grund der mir erteilten Kontovollmacht die errechneten Beträge an die Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Im Fall 1 stellte sich nach dem Ableben des Ehemannes allerdings heraus, dass die Eheleute ohne mein Wissen ein neues Testament verfasst und die ursprünglich angeordnete Testamentsvollstreckung aufgehoben haben. |

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