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  • 01.04.1998 · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Gebührenrechtliche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der USt-Erhöhung

    | Am 1. April 1998 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz von 15 auf 16 Prozent angehoben. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Februar 1998 ist für die Anwendung des neuen Steuersatzes stets der Zeitpunkt maßgebend, „in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird“. Auf die Frage, wann dem Steuerberater der Auftrag erteilt wurde, wann er die Rechnung erstellt oder gar das Entgelt vereinnahmt hat, kommt es nicht an (Az. IV C 3 - S 7210 - 20/98, BB 98, 455 ff.; A 160 Abs. 3 UStR). |

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