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  • 23.07.2008 | Gebührenrecht

    Die zulässige Vereinbarung von Erfolgshonoraren

    von RA Dr. George Alexander Wolf, Berlin

    Seit dem 1. Juli 08 ist das Steuerberatungsgesetz in neuer Fassung in Kraft (BGBl I Nr. 23 vom 16.6.08, 1000). Danach ist es Steuerberatern nunmehr auch im Rahmen ihrer Vorbehaltsaufgaben in bestimmten Fällen erlaubt, mit ihren Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren (§ 9a StBerG). Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und klärt über die Voraussetzungen auf, unter denen Erfolgshonorare vereinbart werden dürfen. Er schließt mit einer Mustervergütungsvereinbarung, die den umfangreichen gesetzlichen Formanforderungen Rechnung trägt. 

    1. Erfolgshonorare

    Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren war Steuerberatern im Bereich der Vorbehaltsaufgaben bis zum 30. Juni 08 ausnahmslos verboten. Durch die Neuregelung ist dieses jetzt möglich. Was unter einem Erfolgshonorar zu verstehen ist, ist im neu eingefügten § 9a StBerG geregelt. 

     

    Gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 StBerG sind Erfolgshonorare Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erzielt. Vereinfacht ausgedrückt kann der Steuerberater also am „Gewinn“ des Mandanten beteiligt werden oder er erhält eine Belohnung, sobald ein vom Mandanten gewünschter Erfolg erreicht wird.  

     

    Wenn für den Eintritt des Erfolgsfalls ein „angemessener Aufschlag“ zwischen Steuerberater und Mandant vereinbart wird, kann nach § 9a Abs. 2 S. 2 StBerG auch vereinbart werden, dass im Misserfolgsfall keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist. Welcher Aufschlag „angemessen“ ist, ist aus Sicht von Steuerberater und Mandant zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Dabei sind zwei Faktoren maßgeblich. Zunächst muss der Aufschlag um so höher sein, je weiter im Misserfolgsfall die gesetzliche Vergütung unterschritten werden soll. Außerdem muss der Aufschlag um so höher sein, je geringer die Erfolgsaussichten sind. Der Steuerberater kann bei einer entsprechenden Vereinbarung aber umgekehrt auch „leer“ ausgehen.  

    2. Neuregelung nur in Ausnahmefällen anwendbar

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