01.06.2000 · Fachbeitrag · Gebührenrecht
Die Gebühren des Steuerberaters für sonstige mit dem Beruf vereinbare Tätigkeiten
Der Vergütungsanspruch des Steuerberatersfür seine Leistungen ergibt sich dem Grunde nach aus dembürgerlichen Recht. Er muss sich stets auf eine vertragliche odervertragsähnliche Beziehung zum Auftraggeber stützen.Vereinfacht heißt das: kein Auftrag - keine Vergütung.Es ist also für den Steuerberater notwendig, bei allen seinenTätigkeiten im Voraus darauf zu achten, dass entsprechendeAufträge des Mandanten vorliegen.
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