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  • 01.05.2007 | Gebühren als steuerliche Nebenleistung

    Aktuelles BMF-Schreiben zur Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte veröffentlicht

    In einem aktuellen Schreiben beantwortet das BMF Zweifelsfragen zur Gebührenpflicht bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Die Gebührenpflicht gilt für alle Anträge, die nach dem 18.12.06 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sind (BMF 12.3.07, IV A 4 - S 0224/07/0001, Abruf-Nr. 071019).

     

    Anmerkungen

    Dabei spielt es keine Rolle, ob die Auskunft erteilt oder abgelehnt wurde oder der Antrag formal falsch ist. Bei einer Rücknahme des Antrags kann die Gebühr entfallen oder reduziert werden, das hängt vom Umfang der bereits vorgenommenen Arbeiten ab. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist dafür die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und ist auf 30 Mio. EUR begrenzt. Somit liegt die Gebühr in entsprechender Anwendung des § 34 GKG zwischen 121 EUR und 91.456 EUR. Der Gegenstandswert soll bereits im Auskunftsantrag nachvollziehbar dargelegt werden. Ohne Angaben oder bei offensichtlich unzutreffendem Ergebnis berechnet das Amt die Gebühr nach vorherigem rechtlichen Gehör. Kann der Gegenstandswert weder ermittelt noch geschätzt werden, bestimmt sich die Höhe einer Gebühr nach zeitlichem Aufwand. Die Mindestgebühr beträgt pro angefangene halbe Stunde 50 EUR und insgesamt mindestens 100 EUR. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben. Änderungen erfolgen nach den §§ 129bis 131 AO. Die Gebührenpflicht gilt nicht bei  

     

    • einem Antrag auf verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung,
    • einer Anrufungsauskunft zu Lohnsteuerfragen nach § 42e EStG und
    • bei Anfragen, die nicht auf eine verbindliche Auskunft abzielen.

     

    Die Gebühr ist als steuerliche Nebenleistung nach § 3 Abs. 4 AO über § 12 Nr. 3 EStG nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzbar. Damit verbleibt die volle Kostenlast allein beim Steuerpflichtigen. Der DStV fordert demgegenüber vehement die Abschaffung der Gebühren, zumindest jedoch deren steuerliche Berücksichtigung, soweit die verbindliche Auskunft in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht (PM DStV 20.3.07, Nr. 6/2007). Die Anfragen an die Finanzämter seien beispielsweise im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit rein betrieblich veranlasst, da der Unternehmer nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eine seriöse Zukunftsplanung betreiben könne. Der Undurchsichtigkeit sowie der unterschiedlichen Interpretationen der steuerlichen Normen sei es schließlich zuzuschreiben, dass viele Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage sind, deren Tatbestand und Rechtsfolgen zweifelsfrei zu erkennen. Dieser Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip sei auch durch rein fiskalische Erwägungen nicht zu rechtfertigen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 74 | ID 87619

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