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  • 26.02.2009 | Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Kein Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

    Nach aktueller Rechtsprechung entfällt die Vermutung des Vermögensverfalls, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt wird. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung können die Vermögensverhältnisse des Schuldners als geordnet angesehen werden (FG Rheinland-Pfalz 16.12.08, 2 K 2084/08, Abruf-Nr. 090326).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte das FA im Herbst 2005 wegen steuerlicher Rückstände des Klägers von rund 130.000 EUR beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters war der Kläger gehalten, monatlich 300 EUR an die Insolvenz-masse abzuführen, was auch geschieht. Der Aktivmasse i.H.v. 10.000 EUR standen festgestellte Verbindlichkeiten von 748.000 EUR gegenüber bei einer freien Masse i.H.v. 3.000 EUR. Mit Beschluss vom Frühjahr 2008 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren unter Ankündigung der vom Kläger beantragten Restschuldbefreiung auf.  

     

    Mit Bescheid vom Juli 2008 widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Bei der Höhe der klägerischen Verbindlichkeiten sei bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 3.500 EUR nicht absehbar, ob und wann mit einer Konsolidierung der Finanzlage des Klägers zu rechnen sei. Die Vermögensverhältnisse seien auch nicht durch die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung als geordnet zu betrachten. Das sah das FG Rheinland-Pfalz anders, gab der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde eingelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG führte aus, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei, liege der gesetzliche Vermutungstatbestand des Vermögensverfalls nach dem StBerG nicht mehr vor. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH könnten die Vermögensverhältnisse nach Ankündigung der Restschuldbefreiung als geordnet angesehen werden. Denn während der Wohlverhaltensperiode (grundsätzlich 6-jährige Laufzeit) seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger unzulässig. Zwar könne nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner während der Laufzeit Obliegenheiten verletzt hätte oder wegen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt würde, dafür seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr habe sich bereits durch die bloße Ankündigung die spätere Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Sinne einer konkreten Aussicht derart verdichtet, dass bereits mit dieser von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich auszugehen sei.  

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