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  • 22.07.2011 | Factoring und Inkasso

    Gewerbliches Honorarinkasso durch Steuerberater ist nicht zulässig

    Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Das gewerbliche Inkasso oder Factoring von Honorarforderungen anderer Berufsangehöriger durch Steuerberater ist nicht zulässig. Derartige Tätigkeiten sind mit den bestehenden Berufspflichten nicht vereinbar (VG Neustadt 24.2.11, 4 K 952/10 NW, Abruf-Nr. 112188).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Steuerberatungsgesellschaft begehrte die Genehmigung einer Inkassotätigkeit als weiteren Unternehmensgegenstand. Beabsichtigt war, als Dienstleister abgetretene Honorarforderungen anderer Berufsangehöriger einzuziehen, um diese beim Inkasso zu unterstützen. Die Steuerberaterkammer lehnte den Antrag ab, weil sie hierin eine verbotene gewerbliche Tätigkeit sah, die einer theoretisch möglichen Ausnahmegenehmigung nicht zugänglich sei. Es stehe vor allem die Gefahr im Raum, dass sensible Mandantendaten weitergegeben und zu gewerblichen Zwecken genutzt würden. Das Widerspruchsverfahren der Gesellschaft blieb ebenso wie die Klage vor dem VG (Verwaltungsgericht) erfolglos.  

     

    Entscheidung

    Das angestrebte Inkasso bzw. Factoring ist als selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zu werten und erfüllt damit den Gewerbebegriff. Eine gewerbliche Tätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberaters bzw. der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft aber grundsätzlich unvereinbar (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG). Die Steuerberaterkammer kann nur dann von diesem allgemeinen gesetzlichen Verbot mit einer Ausnahmegenehmigung befreien, wenn durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten des Steuerberaters nicht zu erwarten ist (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 2. HS. StBerG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Dispens liegen jedoch nach Meinung des Gerichts nicht vor.  

     

    Zwar können Honoraransprüche prinzipiell an andere Berufsangehörige, die den gleichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen wie der abtretende Steuerberater, zediert werden (§ 64 Abs. 2 S. 1 StBerG). Eine solche Abtretung von Steuerberaterforderungen an einen anderen Berufsangehörigen ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig, weil insoweit eine Verletzung von Verschwiegenheitspflichten nicht zu befürchten ist. Die Abtretung an andere Personen, die nicht entsprechenden Schweigepflichten unterliegen, ist hingegen nur erlaubt, wenn die Forderungen tituliert sind oder der hiervon betroffene Mandant dem explizit schriftlich zustimmt (§ 64 Abs. 2 S. 2 StBerG). Aus dieser gesetzlichen Regelung ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass das Gesetz generell das gewerbliche Inkasso durch einen Steuerberater für andere Berufsangehörige erlaubt. Grundsätzlich bleibt es bei dem gesetzlichen Verbot des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG.  

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