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  • 01.10.2005 | Erste Maßnahmen im Ermittlungsverfahren

    Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Berater

    von RA FASteuerrecht FAStrafrecht Dr. Ingo Minoggio, Hamm

    Steuerberatung ist gefahrgeneigte Tätigkeit. In der heutigen Zeit ist die Grenze der Einleitung eines gegen den Berater persönlich gerichteten straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ermittlungsverfahrens schnell erreicht. Eine unangenehme Situation. Die berufliche Neutralität und Distanz zum Mandanten schwindet plötzlich und wird zumindest zum Teil durch persönliche Betroffenheit ersetzt. Neben der Wahrung der fremden Mandanteninteressen tritt plötzlich das Erfordernis, an sich selbst zu denken und sich verteidigen zu müssen. Kurzum: Der Berater muss seine eigene Position im Innen- und Außenverhältnis komplett neu definieren. Wie Sie diese gefährliche Situation meistern, erfahren Sie in diesem Beitrag. 

    1. Was ist bei einer Einleitung zu tun?

    Weiter zu beraten und zu vertreten wie bisher, als ob nichts geschehen wäre, scheidet in jedem Fall aus, vollkommen unabhängig davon, ob der Berater lege artis gearbeitet hat, ob ihm Versäumnisse oder gar eine vorsätzliche Teilnahme an einer Steuerunehrlichkeit des Mandanten vorzuwerfen ist. Er ist durch die Verfahrenseinleitung selbst Subjekt staatlicher straf- oder ordnungsrechtlicher Verfolgung geworden und muss sich Gedanken machen über seine Reaktion hierauf und sein bisheriges Handeln überprüfen.  

     

    Generell richtiges oder falsches Verhalten gibt es aber nicht. Möglich ist die vollständige Weiterführung des Beratungsmandats im Innen- und Außenverhältnis in dem einen Fall sowie die sofortige Mandatsniederlegung und ausschließliche Wahrung der eigenen Interessen in einer anderen Konstellation. Jede schematische Behandlung verbietet sich schon deshalb, weil die Verfahrenseinleitung auch die verschiedensten Hintergründe haben kann. Diese reichen vom bloßen „Theaterdonner„ – im Einzelfall vom Einschüchterungsversuch gegenüber einem korrekten, aber besonders engagierten und daher unbequemen Berater – bis hin zur berechtigten Bedrohung der beruflichen und bürgerlichen Existenz bei evidentem Fehlverhalten. 

    2. Neutralen Rat einholen!

    Uneingeschränkte Gültigkeit auch für den Steuerberater hat der Merksatz an die Adresse der Rechtsanwälte: „Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Narren zum Mandanten“. In der Praxis hat sich das immer wieder bestätigt.  

    Die Verfahrenseinleitung zeigt dem Berater, dass die Strafverfolgungsbehörde – sei es in Gestalt der Staatsanwaltschaft oder des Strafsachen- 

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