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  • 24.06.2010 | „Erscheinen“ eines Betriebsprüfers

    Prüfung an Amtsstelle ist Ausschlussgrund für eine Selbstanzeige

    Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung hat die Straf- oder Bußgeldfreiheit zur Folge. Das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde kann diese Strafbefreiung jedoch ausschließen. Diese Voraussetzung des Erscheinens ist auch zu bejahen, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet, der erkennbar macht, dass mit diesem Kontakt die Außenprüfung beginnt. Damit ist zu diesem Zeitpunkt der Ausschluss der Strafbefreiung möglich. Der BFH hat dies zwar zur Steueramnestie entschieden, der Tenor ist aber gleichwohl auf die Selbstanzeige übertragbar. Beide Regelungen entsprechen sich nämlich trotz des nicht vollständig übereinstimmenden Wortlauts (BFH 9.3.10, VIII R 50/07, Abruf-Nr. 101596).

     

    Ein Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung kommt im Übrigen nicht nur in Betracht, wenn ein Betriebsprüfer die Wohn- oder Geschäftsräume aufsucht, sondern auch, wenn die Prüfung an Amtsstelle stattfindet. Ansonsten käme es zu einer Besserstellung der Steuerpflichtigen, bei denen entgegen der Grundregel keine Prüfung in ihren Räumlichkeiten vorgenommen wird oder werden kann. Ansonsten hätten es die Steuersünder nämlich in der Hand, die Ausschlussregelung gezielt dadurch zu umgehen, dass sie vorgeben, eine Prüfung in ihren Räumlichkeiten sei nicht möglich und sie möge daher an Amtsstelle stattfinden. Mit dem Zweck des Gesetzes wäre das nicht vereinbar.  

     

    Hinweis: Für die Praxis bedeutet dies, dass zumindest vor Abgabe der Prüfungsunterlagen eine Selbstanzeige zu erfolgen hat. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen beiden Vorgängen ist aber nicht erforderlich.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 120 | ID 136494

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